E. Anhang.
Artikel ı5.
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu,
welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrates vermöge
schriftlicher Substitution vertreten lassen.?
Artikel ı6.
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Mafsgabe der Beschlüsse des Bundesrates im
Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates
oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Artikel 17.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die
Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des
Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
9) Die Vertretung des Reichskanzlers wurde geregelt durch das Gesetz betreffend die Stellvertretung des
Reichskanzlers vom 17. März 1878 (RGBl. S. 7). Hiernach sind folgende Stellvertreter aufgestellt worden:
a) der Generalstellvertreter (der Vizekanzler),
b) der Staatssekretär des Auswärtigen,
c) der Chef der Admiralität,
d) der Staatssekretär für das Finanzwesen (Reichsschatz-Sekretär),
e) der Staatssekretär für das Post- und Telegraphenwesen (bis 1880 Generalpostmeister des Deutschen Reichs),
f) der Staatssekretär für das Justizwesen,
g) der Staatssekretär für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen,
h) der Staatssekretär des Innern.
Seite 160