E. Anhang.
V. Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung
hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im $ 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869
(Bundesgesetzbl. 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in
Elsaß-Lothringen 15, ” in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt,
und beträgt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 397.
Artikel 2ı.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundes-
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert
es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen.
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verant-
wortlichkeit frei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzu-
schlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu
überweisen.
ı1) Durch 8 3 des Reichsgesetzes betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lo-
thringen vom 25. Juni 1873 (RGBl. S. 161) wurden für Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete bestimmt. Dadurch hat
sich die Gesamtanzahl der Abgeordneten von 382 auf 397 erhöht.
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