E. Anhang.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf ” Jahre. Zur Auflösung des Reichs-
tages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers
erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung ” des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60
Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen
nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er
regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung '* und
erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
12) Durch Gesetz vom 19. März 1888 (RGBl. S. 110) wurde die Legislaturperiode in Art. 24 von drei auf fünf
Jahre erhöht.
13) Bis 1918 kam es verfassungsgemäß zu 4 Auflösungen des Reichstages:
a) am 24. Mai 1878,
b) am 14. Januar 1887,
c) am 6. Mai 1893,
d) am 13. Dezember 1906.
14) Geschäftsordnung des Reichstages vom 10. Februar 1876.
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