E. Anhang.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes
überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichs-
beamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen,
beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme
vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußßnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des
Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer
soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fliefSt in die Reichskasse. Dieser Ertrag
besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen
Einnahme nach Abzug:
ı.) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3.) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen
Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der
Zölle erforderlich sind,
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