Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt 
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes 
überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichs- 
beamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen 
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen, 
beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme 
vorgelegt. 
Artikel 37. 
Bei der Beschlußßnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des 
Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden 
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer 
soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fliefSt in die Reichskasse. Dieser Ertrag 
besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen 
Einnahme nach Abzug: 
ı.) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3.) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen 
Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der 
Zölle erforderlich sind, 
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