E. Anhang.
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und
Kontrolierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten
aufgewendet werden,
c) beider Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen Bundesregierungen für
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme. "®
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den
Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage
der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Teile
des vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise
während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel
38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der
Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt,
in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an
den Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der
Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von
dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich
die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor.
Der Bundesrat beschließt über diese Feststellung.
18) Artikel 38 Absatz 2 Ziffer 3d wurde hinsichtlich der Brausteuer abgeändert durch $ 5 des Gesetzes vom 3.
Juni 1906 (RGBl. S. 620): „Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3d der Reichsverfassung wird in Ansehung der
Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskos-
ten der Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt.“
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