E. Anhang.
Artikel go.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft,
soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie
nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Artikel qı.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichs-
gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen
durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt
oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriations-
rechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter
Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein
Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen,
werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufge-
hoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erteilenden Konzes-
sionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des
allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch
die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu
lassen.
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