E. Anhang.
Artikel 46.
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens-
mittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von
Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entspre-
chenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesrats-Ausschusses festzu-
stellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten
auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf
Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetz-
gebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesver-
teidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisen-
bahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche Eisenbahnverwal-
tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsma-
terial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VII. Post- und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deutschen
Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach
den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung
überlassen ist.
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