Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemein- 
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die 
Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von 
ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit 
in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Quali- 
fikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen 
administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen 
zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu. 
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiser- 
lichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzu- 
nehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den 
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, 
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. 
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden 
Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze 
Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid 
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, 
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und 
Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen 
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den 
eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden 
Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, 
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Seite 171
	        
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