E. Anhang.
31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet
wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. ?”
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der
Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die
ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestim-
mungen mafsgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf
ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert, und wird pro rata derselben von den
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke
des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. >)
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte preußische
Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer
Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und
Reskripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, °° die Militär-
strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, ”’ die Verordnung über die Ehrengerichte vom
20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungs-
wesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg
und Frieden. Die Militärkirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
24) Durch Gesetz vom 15. April 1905 (RGBl. S. 249-250) wurde der frühere Abs. ı aufgehoben und durch die
jetzigen Absätze ı und 2 ersetzt.
25) Durch Gesetz vom 9. Dezember 1871 (RGBl. S. 413) wurde das Provisorium der Artikel 60 und 62 bis zum 31.
Dezember 1874 verlängert. Späterhin ergingen bezüglich der Festsetzung der Friedens-Präsenzstärke des Heeres
weitere Gesetze wie folgt: Gesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45); Gesetz vom 6. Mai 1880 (RGBl. S. 103); Gesetz
vom ı1. März 1887 (RGBl. S. 140); Gesetz vom ı5. Mai 1890 (RGBl. S. 233); Gesetz vom 3. August 1893 (RGBl. S.
233); Gesetz vom 25. März 1899 (RGBl. S. 213); Gesetz vom 22. Februar 1904 (RGBl. S. 65); Gesetz vom ı5. Mai
1905 (RGBl. S. 247); Gesetz vom 25. März ı911 (RGBl. 99); Ergänzungsgesetz vom 14. Juni 1912 (RGBl. S. 389);
Ergänzungsgesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl. S. 496).
26) Das preußische Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845 wurde ersetzt durch das Reichsmilitär-
strafgesetzbuch vom 2o. Juni 1872 (RGBl. S. 175).
27) Die preußische Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 wurde ersetzt durch die Reichs-
militärstrafgerichtsordnung vom ı. Dezember 1898 (RGBl. S. 1189).
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