Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet 
wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. ?” 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der 
Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die 
ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestim- 
mungen mafsgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf 
ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert, und wird pro rata derselben von den 
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke 
des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. >) 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte preußische 
Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer 
Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und 
Reskripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, °° die Militär- 
strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, ”’ die Verordnung über die Ehrengerichte vom 
20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungs- 
wesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg 
und Frieden. Die Militärkirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
  
24) Durch Gesetz vom 15. April 1905 (RGBl. S. 249-250) wurde der frühere Abs. ı aufgehoben und durch die 
jetzigen Absätze ı und 2 ersetzt. 
25) Durch Gesetz vom 9. Dezember 1871 (RGBl. S. 413) wurde das Provisorium der Artikel 60 und 62 bis zum 31. 
Dezember 1874 verlängert. Späterhin ergingen bezüglich der Festsetzung der Friedens-Präsenzstärke des Heeres 
weitere Gesetze wie folgt: Gesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45); Gesetz vom 6. Mai 1880 (RGBl. S. 103); Gesetz 
vom ı1. März 1887 (RGBl. S. 140); Gesetz vom ı5. Mai 1890 (RGBl. S. 233); Gesetz vom 3. August 1893 (RGBl. S. 
233); Gesetz vom 25. März 1899 (RGBl. S. 213); Gesetz vom 22. Februar 1904 (RGBl. S. 65); Gesetz vom ı5. Mai 
1905 (RGBl. S. 247); Gesetz vom 25. März ı911 (RGBl. 99); Ergänzungsgesetz vom 14. Juni 1912 (RGBl. S. 389); 
Ergänzungsgesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl. S. 496). 
26) Das preußische Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845 wurde ersetzt durch das Reichsmilitär- 
strafgesetzbuch vom 2o. Juni 1872 (RGBl. S. 175). 
27) Die preußische Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 wurde ersetzt durch die Reichs- 
militärstrafgerichtsordnung vom ı. Dezember 1898 (RGBl. S. 1189). 
Seite 176 
 
	        
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