E. Anhang.
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer
Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. $ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf
den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach
folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen
und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus
den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit
die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe
des budgetmäßßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit
diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten
am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des
Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den
Reichshaushaltsetat nicht ein Anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher
außerordentlicher Ausgaben.”
Artikel 7ı.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können
jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
31) Die vorliegende Fassung erhielt Art. 70 durch Gesetz vom 14. Mai 1904
(RGBl. S. 169-170).
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