E. Anhang.
Während der im Artikel 60 normierten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete
Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kennt-
nisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung
die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs
erfolgen.
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 7ı nur nach
Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des
Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem
Bundesrate und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforder-
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XII. Schlichtung von Streitigkeiten
und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung
des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichstages, eines
Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen
Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind
oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder
andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt und bestraft nach
Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden
Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung,
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