Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und 
Beamten begangene Handlung zu richten wäre. ”) 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, 
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrat oder 
Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht 
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und 
letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober- 
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines 
Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den 
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden 
Bestimmungen. ® 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat- 
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden 
sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine 
Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines 
Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der 
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetz- 
lichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate 
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden 
Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts- 
  
32) Art. 74 war im wesentlichen schon durch die reichsweite Gültigkeit des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich vom 15.05.1871 (RGBl. S. 127) überholt, das in den 88 80 bis 95, 105, 106, 196, 197 und 389 den Schutz des 
Reichs und seiner Verfassungsorgane detailliert regelt. 
33) Artikel 75 wurde durch $ 136 Ziffer ı des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 4) 
gegenstandslos; mit diesem Gesetz wurde das Reichsgericht [in Leipzig] zuständiges Gericht. 
Seite 182
	        
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