E. Anhang.
seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und
Beamten begangene Handlung zu richten wäre. ”)
Artikel 75.
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich,
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrat oder
Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und
letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines
Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden
Bestimmungen. ®
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat-
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden
sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine
Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines
Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetz-
lichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts-
32) Art. 74 war im wesentlichen schon durch die reichsweite Gültigkeit des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich vom 15.05.1871 (RGBl. S. 127) überholt, das in den 88 80 bis 95, 105, 106, 196, 197 und 389 den Schutz des
Reichs und seiner Verfassungsorgane detailliert regelt.
33) Artikel 75 wurde durch $ 136 Ziffer ı des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 4)
gegenstandslos; mit diesem Gesetz wurde das Reichsgericht [in Leipzig] zuständiges Gericht.
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