A. Deutsches Staatsrecht.
Wann können
mehrere deutsche
Staatsangehörigkeiten, das
heifst Staatsangehörigkeit
in mehreren Einzelstaaten
aufgenommen werden?
Was bedeutet das
„gemeinsame Indigenat“?
Seite 32 | Staatsangehörigkeit.
keiten; dieselben hängen vielmehr aufs engste miteinander
zusammen, und zwar ist die Reichsangehörigkeit durch die
Einzelstaatsangehörigkeit bedingt. Wer einem Deutschen
Bundesstaat angehört, ist eben damit auch Angehöriger
des Deutschen Reichs. Wer die Preußische Staatsangehö-
rigkeit oder die Württembergische, die Hamburgische usw.
besitzt, besitzt eben damit auch die Reichsangehörigkeit.
Wer Preuße, Württemberger, Hamburger usw. ist, ist eben
damit auch Deutscher. Eine selbständige Reichsangehö-
rigkeit ohne die Grundlage der Einzelstaatsangehörigkeit
gibt es in der Regel nicht; man kann nicht Deutscher sein,
ohne zugleich Preufßse oder Bayer oder Bremer usw. zu sein.
Und wer die Einzelstaatsangehörigkeit verliert, verliert
gleichzeitig damit die Reichsangehörigkeit.
Von diesen Grundsätzen gibt es eine Ausnahme.
Ausländern, welche sich in den Deutschen Schutz-
gebieten (Kolonien) niederlassen, ebenso den Eingebo-
renen der Schutzgebiete, kann der Reichskanzler gem.
& 33 RuStAG die unmittelbare Reichsangehörigkeit
verleihen.
Die genannten Personen besitzen also die Reichsangehö-
rigkeit, ohne eine Einzelstaatsangehörigkeit zu besitzen.
Eine mehrfache Deutsche Staatsangehörigkeit ist
möglich und kommt nicht selten vor, denn dadurch, daß
sich z. B. ein Bayer in die Württembergische Staatsan-
gehörigkeit aufnehmen läßt, verliert er die Bayerische
Staatsangehörigkeit nicht. Gleiches gilt bei Anstellung im
Staats-, Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst. (Bazille)
13.4. Gemeinsames Indigenat.
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat
als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen