Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern,
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des
Staatsbürgerrechts und zum Genufße aller sonstigen
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie
der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts-
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu
behandeln ist“ (Bazille)
14. Erwerb einer Deutschen
Staatsangehörigkeit.
Sie erfolgt durch:
14.1. _ Abstammung.
Durch die Geburt erwerben eheliche Kinder eines
Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, unehe-
liche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der
Mutter. Die durch Geburt erlangte Staatsangehörigkeit
verbleibt auch, wenn die Eltern ihre Staatsangehörigkeit
zu späterem Zeitpunkt aufgeben oder verlieren, es sei
denn die Eltern haben für das minderjährige Kind eine
Entlassung beantragt.
14.2. Legitimation.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher, so
erwirbt das Kind durch eine Legitimation, die Staatsange-
hörigkeit des Vaters und verliert gleichzeitig die bisherige
von der unehelichen Mutter erworbene Staatsangehö-
rigkeit. Die Legitimation erfordert keinen Verwaltungsakt
der Behörden.
14.3. _ Verheiratung.
Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für
die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. Die so
erworbene Staatsangehörigkeit verbleibt der Ehefrau auch
A. Deutsches Staatsrecht.
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Wie wird die
Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat erworben?
Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit. | Seite 33