Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, 
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des 
Staatsbürgerrechts und zum Genufße aller sonstigen 
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie 
der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu 
behandeln ist“ (Bazille) 
14. Erwerb einer Deutschen 
Staatsangehörigkeit. 
Sie erfolgt durch: 
14.1. _ Abstammung. 
Durch die Geburt erwerben eheliche Kinder eines 
Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, unehe- 
liche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der 
Mutter. Die durch Geburt erlangte Staatsangehörigkeit 
verbleibt auch, wenn die Eltern ihre Staatsangehörigkeit 
zu späterem Zeitpunkt aufgeben oder verlieren, es sei 
denn die Eltern haben für das minderjährige Kind eine 
Entlassung beantragt. 
14.2. Legitimation. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher, so 
erwirbt das Kind durch eine Legitimation, die Staatsange- 
hörigkeit des Vaters und verliert gleichzeitig die bisherige 
von der unehelichen Mutter erworbene Staatsangehö- 
rigkeit. Die Legitimation erfordert keinen Verwaltungsakt 
der Behörden. 
14.3. _ Verheiratung. 
Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für 
die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. Die so 
erworbene Staatsangehörigkeit verbleibt der Ehefrau auch 
A. Deutsches Staatsrecht. 
7 
  
Wie wird die 
Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaat erworben? 
Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit. | Seite 33
	        
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