Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

A. Deutsches Staatsrecht. 
15.3. _ Nichterfüllung der Wehrpflicht 
(Fahnenflucht). 
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz 
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, das zwanzigste 
Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten einund- 
dreifsigsten Lebensjahr keine Entscheidung über seine 
Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, verliert alle seine 
Deutschen Staatsangehörigkeiten. 
15.4. Erwerb einer ausländischen 
Staatsangehörigkeit. 
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz 
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert nach 
Antragstellung seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb 
einer ausländischen Staatsangehörigkeit. 
15.5. Entlassung. 
Man unterscheidet: 
« Die Entlassung mit der Absicht, Reichsangehöriger 
zu bleiben, z. B. bei Niederlassung in einem anderen 
Bundesstaat. 
« Die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust der Reichs- 
angehörigkeit, z. B. bei Auswanderung. 
15.6. _ Aberkennung. 
Durch die Behörde in 2 Fällen: 
(1) Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann 
seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der 
Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig 
erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder 
einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten 
Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet. 
Seite 36 | Verlust der Staatsangehörigkeit.
	        
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