A. Deutsches Staatsrecht.
15.3. _ Nichterfüllung der Wehrpflicht
(Fahnenflucht).
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, das zwanzigste
Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten einund-
dreifsigsten Lebensjahr keine Entscheidung über seine
Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, verliert alle seine
Deutschen Staatsangehörigkeiten.
15.4. Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit.
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert nach
Antragstellung seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
15.5. Entlassung.
Man unterscheidet:
« Die Entlassung mit der Absicht, Reichsangehöriger
zu bleiben, z. B. bei Niederlassung in einem anderen
Bundesstaat.
« Die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust der Reichs-
angehörigkeit, z. B. bei Auswanderung.
15.6. _ Aberkennung.
Durch die Behörde in 2 Fällen:
(1) Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann
seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der
Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig
erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder
einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten
Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.
Seite 36 | Verlust der Staatsangehörigkeit.