unter die Reichs- und Staatsgewalt begründet für den
Deutschen eine Pflicht zum Gehorsam, aber nur innerhalb
der Grenzen von Verfassung und Gesetz. Der Staatsbürger
ist den Behörden nur insoweit Gehorsam schuldig, als
deren Anordnungen sich auf dem Boden des Gesetzes
bewegen.
Natürlich bleibt es jedem unbenommen, mit gesetzmä-
ßigen Mitteln auf die Abänderung von Gesetzen hinzu-
wirken; aber solange diese als Gesetze nicht abgeändert
sind, sind diese zu befolgen. Der Staatsbürger kann die
Amtshandlungen der Behörden bezüglich ihrer Gesetz-
mäfßsigkeit vor den gesetzlich verordneten Instanzen und
im gesetzlich verordneten Verfahren anfechten. (Bazille)
19.1.2. Gehorsamspflicht für Deutsche auch
im Ausland.
Allgemein läßt sich sagen, daß jeder Deutsche der
Reichsgewalt und der Staatsgewalt seines Heimatlandes
unterworfen ist, gleichgültig, wo er sich befindet. Auch
nach dem Verlassen des heimatlichen Bodens bleibt der
Deutsche der heimischen Staatsgewalt unterworfen, wie
er ja auch im Ausland den Schutz des Deutschen Reichs
genießt. Freilich hat er den heimischen Gesetzen und
Verordnungen nur insoweit zu gehorchen, als dies eben
tatsächlich möglich ist. Insbesondere gehen die Gesetze
seines Aufenthaltsstaats denjenigen seines Heimatstaats
im Falle des Widerstreits vor. (Bazille)
19.1.3. Gehorsamspflicht für Fremde im
Staatsgebiet.
Der Staat legt die Gehorsamspflicht auch Fremden auf,
welche sich in seinem Gebiete aufhalten, denn sie genießen
den Schutz und die Wohlfahrtspflege des Staates mit.
Dieser Zustand beruht faktisch lediglich auf der Tatsache
des Aufenthaltes im Machtbereich des Staates und hört
bei Verlassen des Staatsgebiets von selbst auf. Auch bringt
der Staat diese Macht gegen Fremde nur in beschränktem
A. Deutsches Staatsrecht.
Die Pflichten der Reichsangehörigen. | Seite 47