A. Deutsches Staatsrecht.
Umfang zur Geltung; insbesondere verlangt er von ihnen
weder Militärdienste noch die Führung von Amtsge-
schäften oder andere öffentlich-rechtliche Funktionen.
(Bazille)
19.2. Die Treueverpflichtung.
Die Pflicht zur Treue beinhaltet die Rechtspflicht zur
Unterlassung von Handlungen, die auf die Beschädigung
des Staates abzielen. Der Staat bedroht solche Handlungen
zwar auch mit Strafe, allerdings beruhen diese nicht auf
Verletzung einer Rechtspflicht, sondern auf dem politi-
schen Interesse des Staates, sich durch die Strafandro-
hungen gegen feindliche Angriffe zu schützen, ganz gleich
von wem die Angriffe ausgehen. (Laband)
19.2.1. Treuebruch, Hoch- und Landesverrat.
Der „Verrat“ setzt nach dem Wortsinn und dem Rechts-
bewußtsein des Volkes die Verletzung eines Treueverhält-
nisses voraus; der Hoch- und Landesverrat hingegen den
Treuebruch des Staatsgenossen gegen den Staat und das
Vaterland. In gleicher Weise beruht die Majestätsbelei-
digung als ein besonderes Delikt auf der Verpflichtung des
Staatsangehörigen zur Treue und Pietät gegen den Träger
der Staatsgewalt und vornehmsten Vertreter des Staates.
Hoch- und Landesverrat und Majestätsbeleidigung
enthalten, weil sie zu den Staatsverbrechen gehören, ein
subjektives Moment von staatsrechtlicher Natur.
Die Verpflichtung zur Treue gilt sowohl gegen den
Einzelstaat, dem jemand angehört, als auch gegen das
Reich. Außerdem erfüllen feindselige Handlungen gegen
jeden der Einzelstaaten das subjektive Moment des
Treubruches zum Verrat. (Laband)
19.2.2. Pietätspflicht.
Ebenso ist die Beleidigung des Oberhauptes des Reiches
in gleicher Weise wie die Beleidigung des eigenen Landes-
Seite 48 | Die Pflichten der Reichsangehörigen.