herın eine Verletzung der mit der Untertanentreue
verbundenen Pietätspflicht. Das Untertanenverhältnis
besteht zum eigenen Staate und zum Reich, und deshalb
sind in jedem Staat der eigene Landesherr und der Kaiser
(als Oberhaupt des Reiches) mit einem höheren straf-
rechtlichen Schutz gegen Tätlichkeiten und Beleidigungen
ausgestattet als die anderen Deutschen Landesherren.
(Laband)
19.2.3. Treue im Kriegszustand.
Der Krieg und der Kriegszustand sind eine völker-
rechtliche und damit ausschließliche Angelegenheit des
Reiches. Kriegsgefahr bedroht das Reich als Ganzes; der
Aufenthalt von Deutschen im Ausland zu solcher Zeit
kann daher nur mit der Untertanentreue gegen das Reich,
nicht gegen einen einzelnen Staat, kollidieren. Deshalb ist
die Aufforderung zur Rückkehr vom Kaiser, nicht von den
einzelnen Staaten zu erlassen. (Laband)
19.2.4. Kollision mit der Treuepflicht durch
Eintritt in fremde Staatsdienste.
Unter fremden Staatsdiensten sind nur Dienste bei
einem nicht zum Reich gehörenden Staat zu verstehen.
Weder der Reichsdienst noch der Dienst bei einem anderen
Bundesstaat ist ein fremder Staatsdienst. (Laband)
Zur Annahme fremder Standeserhöhungen, Führung
fremder Titel, Tragen fremder Orden innerhalb Deutsch-
lands bedarf der Deutsche in der Regel der Genehmigung
seines Landesherrn. (Bazille)
20. Pflichten auf Grundlage der
Rechtskreise Reich und Land.
Ein Deutscher gehört immer zwei Rechtskreisen (Reich
und Land) an; mit ihren Verfassungen (Reichs- und
A. Deutsches Staatsrecht.
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Warum wird im
Kriegszustand die
Aufforderung zur Rückkehr
von Deutschen im
Ausland vom Kaiser und
nicht von den einzelnen
Staaten erlassen?
Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land. | Seite 49