A. Deutsches Staatsrecht.
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Nach welchem
Verfassungsrecht regelt
sich das Recht zur
Thronfolge ausschließlich?
Welches Staatsorgan
im Reich kann als
die „Volksvertretung“
bezeichnet werden?
‚?
Durch welche Adjektive
läßt sich das Wahlrecht
für den (nicht im)
Reichstag beschreiben?
Wie viele Abgeordnete
hat der Reichstag?
> RV, Art.23 (Nr.
628, Reichs-Gesetzbl.
1871, Nr. 16, 5. 63 ff)
Seite 56 | Staatsorgane.
nisse und als Herrscher des größten Bundesstaats Preußen.
Das Recht zur Thronfolge regelt sich ausschließlich nach
der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom
31. Januar 1850.
21.3. Der Reichstag.
Der Reichstag ist verfassungsrechtlich ein Organ
des Reiches, politisch eine Vertretung der Regierten
gegenüber dem Bundesrat und dem Kaiser. Er hat die
Interessen der Gesamtheit wahrzunehmen, deshalb wird
in Art. 29 der Reichsverfassung bestimmt: „Die Mitglieder
des Reichstags sind Vertreter des gesamten Volkes und an
Verträge und Institutionen nicht gebunden“
21.3.1. Die wichtigsten Bestimmungen über
den Reichstag.
(1) Er ist die Vertretung des gesamten Deutschen
Volkes (Einkammersystem).
(2) Die Mitglieder des Reichstags werden vom Volk
auf fünf Jahre gewählt, und zwar durch allge-
meine, gleiche, direkte, geheime Wahl. Absolute
Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr als
die Hälfte aller Stimmen entscheidet, sonst erfolgt
eine Stichwahl.
a) Mitglieder. Die Anzahl der Abgeordneten
beträgt 397.
b) Die Mitglieder des Reichstags sind nicht an
Aufträge des Volkes gebunden, sie sollen
Vertreter des ganzen Volkes, nicht ihrer
Wahlkreise und Parteien sein.
(3) Seine Rechte:
a) Vor allem übt er in Verbindung mit dem