Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

22.4. Richterliche Gewalt. Judikative. 
(1) Bundesrat. 
a) Er schlägt Reichsrichter vor. 
b) Er schlichtet Bundesstreitigkeiten und 
beschließt Bundesexekution. 
(2) Kaiser. 
a) Er ernennt die Reichsrichter auf Vorschlag des 
Bundesrats. 
b) Er führt die Bundesexekution aus. 
(3) Reichstag. 
Anmerkung. Das jeweilige Staatsoberhaupt ist zu allem 
berechtigt, soweit ihn die Verfassung (Bundesstaat) 
nicht beschränkt. Der Kaiser dagegen hat gesetzlich 
nur die Rechte, die ihm die Reichsverfassung zugesteht. 
Dem Bundesrat stehen grundsätzlich alle Funktionen zu, 
welche nicht ausdrücklich anderen Organen des Reichs 
übertragen sind. 
23. Der Reichskanzler. 
Die vollziehende Gewalt (Exekutive) ist zwischen 
Bundesrat (den Vorsitz und die Leitung seiner Geschäfte 
hat der Reichskanzler inne) und Kaiser geteilt. Dabei 
nimmt der Reichskanzler verfassungsmäßig eine Doppel- 
stellung ein. (Ehringhaus) 
A. Deutsches Staatsrecht. 
t Bundesexekution ist 
das Verfahren, um die 
Mitglieder des Bundes 
zur Erfüllung ihrer 
verfassungsmäßigen 
Bundespflichten 
anzuhalten, und sei es mit 
militärischer Gewalt. 
Der Reichskanzler. | Seite 67