Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
35.2. Das Strafrecht. 
Kurz nach der Gründung des Deutschen Reichs am 
Is. Mai 1871 wurde das Strafgesetzbuch eingeführt, das 
den ersten Schritt zur Vereinheitlichung des Deutschen 
Rechts darstellt. Es will durch die Androhung von Strafen 
für Übertretung der gesetzlichen Ordnung die Menschen 
von dem Vergehen solcher Straftaten abhalten, durch die 
Strafe das Vergehen sühnen und, wenn möglich, den Täter 
zur Besserung veranlassen. 
Je nach Schwere der Gesetzesverletzung und der darauf 
ruhenden Strafe werden unterschieden: 
a) Verbrechen, die mit dem Tode oder Zuchthaus bestraft 
Mord, Einbruchsdiebstahl, 
werden (Hochverrat, 
Brandstiftung, Meineid), 
Gefängnis oder Geldstrafen von mehr als 150 Mark 
bedroht sind (Diebstahl, Unterschlagung, Körperver- 
letzung, Beleidigung, Gotteslästerung, fahrlässiger 
Meineid). 
Geldstrafen bis zu ı5so Mark bedroht sind (Störung der 
öffentlichen Ruhe und Ordnung, Betteln, Tierquälerei, 
falsche Namensführung usw.). 
Neben den genannten Strafen kann auf Verlust der 
sicht erkannt werden. (Eckardt et al.) 
Bestraft wird nicht allein die vollbrachte Tat, sondern 
freiem Willen gehandelt hat, sich also nicht in Notwehr 
befand oder durch Drohung gezwungen wurde und über 
zwölf Jahre alt war. Im Alter von 12-18 Jahren ist die 
Bestrafung nur unter gewissen Bedingungen zulässig. 
Welche Wirkung sollte die 
Einführung des Strafgesetz 
  
buchs am ı5. Mai 1871, 
kurz nach Gründung des 
Deutschen Reichs, haben? 
2 
Welche Unterscheidungen 
  
gibt es, je nach Schwere der 
Gesetzesverletzungen und 
der darauf ruhenden Strafe? 
sis StGB $ı (Nr. 1123. Reichs- 
Gesetzbl. 1876, Nr. 6, S. 39 ff) 
ir StGB $360 ff. (Nr. 
1123. Reichs-Geserzbl. 
1876, Nr. 6, 5. 39 ff) 
> StGB $$32, 38 (Nr. 
1123. Reichs-Geserzbl. 
1876, Nr. 6, S. 39 ff) 
> StGB $43 (Nr. 1123. Reichs- 
Gesetzbl. 1876, Nr. 6, S. 39 ff) 
= StGB $5ı (Nr. 1123. Reichs- 
Gesetzbl. 1876, Nr. 6, S. 39 ff) 
as StGB $$ 55, 56 (Nr. 
1123. Reichs-Geserzbl. 
1876, Nr. 6, 5. 39 ff) 
Die Ordnung des Rechtswesens. | Seite 103