B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
35.2. Das Strafrecht.
Kurz nach der Gründung des Deutschen Reichs am
Is. Mai 1871 wurde das Strafgesetzbuch eingeführt, das
den ersten Schritt zur Vereinheitlichung des Deutschen
Rechts darstellt. Es will durch die Androhung von Strafen
für Übertretung der gesetzlichen Ordnung die Menschen
von dem Vergehen solcher Straftaten abhalten, durch die
Strafe das Vergehen sühnen und, wenn möglich, den Täter
zur Besserung veranlassen.
Je nach Schwere der Gesetzesverletzung und der darauf
ruhenden Strafe werden unterschieden:
a) Verbrechen, die mit dem Tode oder Zuchthaus bestraft
Mord, Einbruchsdiebstahl,
werden (Hochverrat,
Brandstiftung, Meineid),
Gefängnis oder Geldstrafen von mehr als 150 Mark
bedroht sind (Diebstahl, Unterschlagung, Körperver-
letzung, Beleidigung, Gotteslästerung, fahrlässiger
Meineid).
Geldstrafen bis zu ı5so Mark bedroht sind (Störung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, Betteln, Tierquälerei,
falsche Namensführung usw.).
Neben den genannten Strafen kann auf Verlust der
sicht erkannt werden. (Eckardt et al.)
Bestraft wird nicht allein die vollbrachte Tat, sondern
freiem Willen gehandelt hat, sich also nicht in Notwehr
befand oder durch Drohung gezwungen wurde und über
zwölf Jahre alt war. Im Alter von 12-18 Jahren ist die
Bestrafung nur unter gewissen Bedingungen zulässig.
Welche Wirkung sollte die
Einführung des Strafgesetz
buchs am ı5. Mai 1871,
kurz nach Gründung des
Deutschen Reichs, haben?
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Welche Unterscheidungen
gibt es, je nach Schwere der
Gesetzesverletzungen und
der darauf ruhenden Strafe?
sis StGB $ı (Nr. 1123. Reichs-
Gesetzbl. 1876, Nr. 6, S. 39 ff)
ir StGB $360 ff. (Nr.
1123. Reichs-Geserzbl.
1876, Nr. 6, 5. 39 ff)
> StGB $$32, 38 (Nr.
1123. Reichs-Geserzbl.
1876, Nr. 6, S. 39 ff)
> StGB $43 (Nr. 1123. Reichs-
Gesetzbl. 1876, Nr. 6, S. 39 ff)
= StGB $5ı (Nr. 1123. Reichs-
Gesetzbl. 1876, Nr. 6, S. 39 ff)
as StGB $$ 55, 56 (Nr.
1123. Reichs-Geserzbl.
1876, Nr. 6, 5. 39 ff)
Die Ordnung des Rechtswesens. | Seite 103