Über die Prüfung der Reichsrechnung fehlt eine
gesetzliche Bestimmung, wie solche für Preußen, die
Preußische Oberrechnungskammer in Potsdam unter
der Benennung Rechnungshof des Deutschen Reichs
durch Sondergesetz mit der Prüfung und Feststellung der
Haushalte des Reiches (einschließlich der Schutzgebiete
und der Reichsbank) und von Elsaß-Lothringen beauf-
bisherige Übung bis auf weiteres bestätigt und zugleich
die Prüfung vereinfacht. Auch für die Schutzgebiete wird
alljährlich ein eigener Haushalt ausgegeben. (Schubart)
27.1. Einnahmen des Deutschen Reichs.
Im Jahr ıgır.
27.1.1. Überschüsse aus Staatsbetrieb.
Millionen
Mark
a) Reichseisenbahn (Elsaß-Lothringen, 20
strategisch wertvoll)
b) Post und Telegraphie (möglichst billig) 30
27.1.2. Direkte Steuern.
Direkte Steuern sollte es im Reich
eigentlich nicht geben, es gibt daher auch Millionen
noch keine Reichssteuerzettel, aber Mark
a) Die Erbschaftssteuer rechnet 40
man gewöhnlich dazu.
Seit 1913:
b) Mehrbeitrag (trifft nur die Vermögenden).
c) Besitzsteuer (trifft nur die Vermögenden).
A. Deutsches Staatsrecht.
si LV Preußen, Art. 104
(Nr. 3212, Preuß.-Gesetzsamml.
1850, Nr. 3, S. 17 ff)
= RV Art.73 (Nr.
628, Reich-Gesetzbl.
1871, Nr. 16, S. 63 ff)
Die Reichsfinanzen. | Seite 81