geehrt davon, daß er zwar nicht deutschgeboren aber
deutscherkoren sei.
14.7. Wiederaufnahme.
Mit Wiederaufnahme bezeichnet man die Erteilung
einer Deutschen Staatsangehörigkeit an ehemalige
Deutsche, die einen Ausländer geheiratet haben oder als
Minderjähriger entlassen wurden.
14.8. Renaturalisation.
Einem ehemaligen Deutschen kann auf Antrag die
Staatsangehörigkeit des Bundesstaats, dem er früher
angehört hat, wieder verliehen werden, auch ohne daß er
sich in Deutschland wieder niederläßt; ein Recht hierauf
hat er aber nicht. (Bazille)
15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
Wenn hier vom Verlust der Staatsangehörigkeit
gesprochen wird, so ist damit der Verlust aller Deutschen
Einzelstaatsangehörigkeiten gemeint.
Diese geht verloren durch:
15.1. Legitimation.
Wenn der legitimierende Vater einem anderen Staate
angehört als die Mutter. Hierzu zählt auch ein ausländi-
scher Staat, wenn die Legitimation gemäß den Deutschen
Gesetzen wirksam ist.
15.2. _Verheiratung.
Eine Deutsche verliert durch die Verheiratung mit dem
Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem
Ausländer ihre bisherige Staatsangehörigkeit.
A. Deutsches Staatsrecht.
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Wie kann die
Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaat
verloren werden?
Verlust der Staatsangehörigkeit. | Seite 35