A. Deutsches Staatsrecht.
Welche Aufgaben
übernimmt der
Reichskanzler als
Reichsminister?
Seite 72 | Der Reichskanzler.
23.4. Der Reichskanzler als
Generalbevollmächtigter und
Generalmandatar des Kaisers.
Bezüglich der Reichsgeschäfte ist der Reichskanzler
sowohl Generalbevollmächtigter als auch der General-
mandatar des Kaisers.
23.4.1. Generalbevollmächtigter.
In seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter bedarf
es keiner Spezialvollmacht, um im Namen des Kaisers:
a) mit einem fremden Staate, Bundesstaate oder einer
Privatperson Verhandlungen zu führen, Verträge zu
schließen;
b) den Reichsfiskus in Prozessen zu vertreten;
c) Petitionen vom Reichstag in Empfang zu nehmen,
welche der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen
werden;
d) Verwaltungsverordnungen und -verfügungen an die
Reichsbehörden zu erlassen.
23.4.2. Generalmandatar.
In seiner Eigenschaft als Generalmandatar hat der
Reichskanzler dafür Sorge zu tragen,
a) daßß die übrigen Organe des Reiches (Bundesrat &
Reichstag) ihre Aufgaben erfüllen können;
b) daß? die Beschlüsse des Bundesrats im Namen des
Kaisers an den Reichstag gebracht werden;
c) daß dem Bundesrat sowie dem Reichstag über die
Verwendung aller Einnahmen des Reichs alljährlich zur
Entlastung Rechnung gelegt wird;