Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

mit Zustimmung des Bundesrats). Er schließt 
Frieden. 
b) Er schließt Verträge mit Zustimmung des 
Bundesrats. Zoll- und Handelsverträge nur mit 
Genehmigung des Reichstags. 
c) Er übt das alleinige Gesandtschaftsrechts aus, 
ernennt und beglaubigt die Gesandten. 
d) Er ist Träger der Reichsgewalt über das 
Reichsland Elsaß-Lothringen. 
e) Er übt die Schutzgewalt über die Schutzgebiete 
(Kolonien) aus. 
f) Er ist Oberfeldherr des Bundesheeres (über 
Bayern nur im Krieg), außerdem aber auch der 
Marine. 
(3) Reichstag. 
a) Genehmigt Zoll- und Handelsverträge. 
der Reichsgesetzgebung fallen, benötigen für 
ihre Vollziehbarkeit die Genehmigung des 
Reichstags. 
22.2.2. Innere Hoheitsrechte. Verwaltung. 
(1) Bundesrat. 
a) Oberaufsicht über die Verwaltung. Er teilt sie 
mit dem Kaiser. 
b) Er ordnet Verwaltungsvorschriften und Einrich- 
tungen an. 
c) Er schlägt Reichsbeamte vor und wählt einige. 
A. Deutsches Staatsrecht. 
uw RV Art.53 (Nr. 
628, Reichs-Geserzbl. 
1871, Nr. 16, 5. 63 ff) 
Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane. | Seite 63