B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
f) Überwachung der Schank- und Saftwirtschaften;
hierher gehört auch die Festsetzung der Polizei-
stunden,
g) Sorge für Leben und Gesundheit (Sanitäts- und
Gesundheitspolizei, Desinfektion usw.),
h) Regelung des Bau- und Feuerwesens,
i) Schutz der Felder, Wälder usw.
Polizeiliche Befugnisse sind zum Teil besonderen
Beamten wie z.B. Forstbeamten und Feldhütern übertragen.
Ferner steht die Polizei im Dienste der Staatsanwaltschaft
und der Gerichte (Kriminalpolizei). Sie überwacht das
Prefswesen und leistet Hilfe in Notfällen. Ein Eindringen
(Eckardt et al.)
29. Kirche und Schule.
29.1. Kirchenwesen.
Im engen Zusammenhang mit dem Gemeindewesen
steht die Verwaltung der Kirchen und Schulen. Zur Zeit
der Reformation waren die Bürger vielfach gezwungen,
die Religion ihres Landesherrn anzunehmen. Nach der
leistet und die Stellung als Staatsbürger unabhängig
vom Glaubensbekenntnis. Indes ist der Staat nach wie
vor oberster Schirmherr der Kirche: Er zahlt erhebliche
Religionsunterricht erteilen und bestraft jede öffentliche
Gotteslästerung und Beschimpfung der Kirche und ihrer
-> LV Preußen, Art. 6.
(Nr. 3212, Preußische-Gesetz-
Samml. 1850, Nr. 3, S. 17 ff)
sis LV Preußen, Art.ız
(Nr. 3212, Preußische-Gesetz-
Samml. 1850, Nr. 3, S. 17 ff)
as RV, Art.24 (Nr.
628, Reichs-Geserzbl.
1871, Nr. 16, S. 63 ff)
= StGB $$166/7 (Nr.
1123. Reichs-Geserzbl.
1876, Nr. 6, S. 39 ff)
Kirche und Schule. | Seite 89