B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
> LV Preußen, Art.25
(Nr. 3212, Preußische-Gesetz-
Samml. 1850, Nr. 3, 5. 17 ff)
F Analphabeten.
Von 10.000 Rekruten waren
des Schreibens unkundig: in
Deutschland 2, in Schweden
8, in Frankreich (mit
Algerien) 470, in Italien
3290, in Rußland 7930.
Seite 90 | Kirche und Schule.
29.2. Schulwesen.
Das Schulwesen ist heute in ganz Deutschland in den
Grundzügen einheitlich geregelt. Preußen war einer der
ersten Staaten, der den öffentlichen Schulzwang einführte
(1717). Ganz besondere Sorgfalt wurde bereits 1808 dem
in erster Linie die Gemeinde zu tragen, da der Unter-
richt unentgeltlich ist. Die anzustellenden Lehrer müssen
die nötige sittliche, wissenschaftliche und technische
Befähigung nachweisen und stehen, wie überhaupt alle
Unterrichtsanstalten (öffentliche und private), unter der
Aufsicht des Staates. Wer die Volksschule während der
gesetzlich vorgeschriebenen Zeit nicht besucht, muß einen
anderweitigen Unterricht erhalten, der mindestens das
Ziel der Volksschulen erreicht. Wie hoch die Deutsche
Volksbildung über allen anderen Staaten am Eingang des
20. Jahrhunderts stand, zeigen internationale Vergleiche
der Analphabetenquote.
Im übrigen ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei, was
am deutlichsten in dem Unterricht an den Hochschulen
(Universitäten, Technische- und Handelshochschulen
usw.) hervortritt. Der Vorbereitung zum Hochschul-
studium dienen die höheren Lehranstalten (Gymnasium,
Realgymnasium, Oberrealschule), die teils staatlich, teils
städtisch sind, und in denen der Unterricht von wissen-
schaftlich gebildeten Lehrkräften (Oberlehrer) erteilt
wird. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer Lehran-
stalten, unter denen die Fach- und Fortbildungsschulen
für den jungen Kaufmann von besonderer Bedeutung
sind. Hier wird ihm Gelegenheit geboten, die Schul-
kenntnisse zu erweitern und die für seinen Beruf nötigen
allgemeinen Fachkenntnisse zu erlangen. Der Zwang zum
Besuch der Fortbildungsschule ist vielfach bereits durch
Landes- und Reichsrecht geregelt, teilweise jedoch noch
den Gemeinden überlassen.