Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
> LV Preußen, Art.25 
(Nr. 3212, Preußische-Gesetz- 
Samml. 1850, Nr. 3, 5. 17 ff) 
F Analphabeten. 
Von 10.000 Rekruten waren 
des Schreibens unkundig: in 
Deutschland 2, in Schweden 
8, in Frankreich (mit 
Algerien) 470, in Italien 
3290, in Rußland 7930. 
Seite 90 | Kirche und Schule. 
29.2. Schulwesen. 
Das Schulwesen ist heute in ganz Deutschland in den 
Grundzügen einheitlich geregelt. Preußen war einer der 
ersten Staaten, der den öffentlichen Schulzwang einführte 
(1717). Ganz besondere Sorgfalt wurde bereits 1808 dem 
in erster Linie die Gemeinde zu tragen, da der Unter- 
richt unentgeltlich ist. Die anzustellenden Lehrer müssen 
die nötige sittliche, wissenschaftliche und technische 
Befähigung nachweisen und stehen, wie überhaupt alle 
Unterrichtsanstalten (öffentliche und private), unter der 
Aufsicht des Staates. Wer die Volksschule während der 
gesetzlich vorgeschriebenen Zeit nicht besucht, muß einen 
anderweitigen Unterricht erhalten, der mindestens das 
Ziel der Volksschulen erreicht. Wie hoch die Deutsche 
Volksbildung über allen anderen Staaten am Eingang des 
20. Jahrhunderts stand, zeigen internationale Vergleiche 
der Analphabetenquote. 
Im übrigen ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei, was 
am deutlichsten in dem Unterricht an den Hochschulen 
(Universitäten, Technische- und Handelshochschulen 
usw.) hervortritt. Der Vorbereitung zum Hochschul- 
studium dienen die höheren Lehranstalten (Gymnasium, 
Realgymnasium, Oberrealschule), die teils staatlich, teils 
städtisch sind, und in denen der Unterricht von wissen- 
schaftlich gebildeten Lehrkräften (Oberlehrer) erteilt 
wird. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer Lehran- 
stalten, unter denen die Fach- und Fortbildungsschulen 
für den jungen Kaufmann von besonderer Bedeutung 
sind. Hier wird ihm Gelegenheit geboten, die Schul- 
kenntnisse zu erweitern und die für seinen Beruf nötigen 
allgemeinen Fachkenntnisse zu erlangen. Der Zwang zum 
Besuch der Fortbildungsschule ist vielfach bereits durch 
Landes- und Reichsrecht geregelt, teilweise jedoch noch 
den Gemeinden überlassen.