B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
29.3. Sonstige Sorge für Kultur.
Zur weiteren Förderung der Kultur haben Staat und ,‚/
Gemeinde eine Reihe von wissenschaftlichen Anstalten, Wie wird die Kultur
Bibliocheken, Lesehallen und Volksvorträgen einge- gefördert?
richtet. Ebenso dienen Museen und Ausstellungen, die
vielfach für jedermann frei sind, dem Bildungsbedürfnis.
Die Zuschüsse der Städte zu den Theatern verfolgen den
gleichen Zweck. Die Pflege des Körpers wird durch Spiel-
und Turnvereine, Wanderherbergen usw. unterstützt.
30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
In einem Geschäft geringen Umfanges kann der Chef
seine Angestellten ohne Schwierigkeit selbst beaufsich-
tigen. Mit der zunehmenden Größe des Geschäfts zeigt
sich dagegen immer mehr die Notwendigkeit, Zwischen-
glieder (Prokuristen, Abteilungsvorsteher, Filialleiter)
anzustellen, die über die unteren Angestellten die Aufsicht
ausüben. Eine ähnliche Erscheinung finden wir auch bei
den Deutschen Bundesstaaten. (Eckardt et al.)
30.1. _ Allgemeine Organisation.
Die Gliederung der einzelnen Staaten ist je nach ihrer
Größe verschieden.
Die unterste Stufe bilden überall die Gemeinden; sie
haben stets eine Organisation als Kommunalverbände.
Zwischen ihnen und dem Staate bestehen Abteilungen,
welche unter der Bezeichnung: Kreise, Bezirke, Provinzen
vorkommen und teils den Charakter bloßer Staatsbezirke,
teils den von Kommunalverbänden besitzen. Die Kommu-
nalverbände stehen unter der unbeschränkten Herrschaft
des Staates. Ihre Verfassung beruht in allen wesentlichen
Punkten auf staatlichen Gesetzen. Nur die Regelung unter-
geordneter Fragen ist ihrer eigenen Autonomie überlassen.
Sie besitzen Verwaltungsfunktionen, deren Ausübung sich
Die mittleren Verwaltungsbezirke. | Seite 91