B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Seite 94 | Die Bundesstaaten.
Die Abgeordneten können wegen ihrer Abstimmungen
und Meinungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden
und genießen während der Sitzungsperioden erhöhten
strafrechtlichen Schutz. Für die Dauer der Perioden
erhalten sie teilweise Tagegelder. (Eckardt et al.)
31.3. Die obersten Staatsbehörden.
In den Bundesstaaten steht an der Spitze der Staatsver-
waltung unter dem Bundesfürsten ein Ministerium, das in
den größeren Staaten in der Regel unter fünf Ministern
verteilt ist (Finanzen, Justiz, auswärtige Angelegenheiten,
Kriegsangelegenheiten und Inneres). Je kleiner der Staat
ist, desto einfacher und übersichtlicher gestaltet sich
seine Verwaltung. Die Minister werden vom Bundes-
fürsten berufen und können von ihm jederzeit entlassen
werden. Da sie mitunterzeichnen, sowie für ihre eigenen
Handlungen auch den Kammern gegenüber jeder
persönlich verantwortlich sind, haben sie jederzeit Zutritt
zu denselben und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
Der Ministerpräsident leitet die gemeinsamen Sitzungen
der Minister. (Eckardt et al.)
31.4. Das Beamtenrecht.
Alle übrigen Behörden und Beamten des Staates sind
den Ministern unterstellt und haben deren Anweisungen
Folge zu leisten. Daneben gibt es noch eine Reihe von
Beamten, die von Gemeinden oder sonstigen Verbänden
angestellt und als mittelbare Staatsbeamte bezeichnet
werden (Bürgermeister). Man versteht unter Beamten
diejenigen Personen, die einem politischen Gemeinwesen
(Reich, Staat, Kommunalverband) infolge besonderer
Anstellung dauernde Dienste zu leisten haben. Während
die Beamten im allgemeinen ihren Vorgesetzten zum
dienstlichen Gehorsam verpflichtet sind, üben die Richter
ihr Amt völlig frei, allein nach Maßgabe der Gesetze aus;
sie können nur durch Richterspruch ihres Amtes enthoben
oder versetzt werden.