B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Die Anstellung der Beamten erfolgt durch den Bundes-
fürsten oder eine Behörde in der Regel auf Lebenszeit,
nachdem die höheren Beamten die wissenschaftliche
Befähigung zur Ausübung ihres Berufes durch entspre-
chende Vorbildung und Examen nachgewiesen haben.
(Eckardt et al.)
31.5. Das Finanzwesen im Bundesstaat.
Die Haupteinnahmen der Bundesstaaten fließen aus
den direkten Steuern, besonders aus der fast überall
eingeführten allgemeinen Einkommensteuer. Zumeist
ist die Einrichtung getroffen, dafs jeder Steuerpflichtige
sein Einkommen selbst anzugeben hat (Deklaration). Auf
Grund dieser Selbsteinschätzung bestimmt eine besondere
Kommission die Höhe der Steuerklasse. — Je höher die
Steuerklasse, ein desto größerer Prozentsatz wird als
Steuer erhoben (progressive Besteuerung).
Da das Reich die Verwaltung der einzelnen Regierungs-
zweige (Zoll, Gericht, usw.) den Einzelstaaten überlassen
hat, bilden die Beamtengehälter und die Ausgaben für
Schule und Kirche in der Regel den größten Posten unter
den Ausgaben.
In den Bundesstaaten muß, wie bei der Gemeinde, der
Etat in der Regel vom Landtag genehmigt werden. Die
Aufstellung des Etats erfolgt in der Regel immer auf ein
Jahr im voraus. (Eckardt et al.)
32. Das Verhältnis des Reichs zu den
Einzelstaaten.
Die Staatsgewalt des Reiches, die Reichsgewalt, wird nur
innerhalb eines von ihr selbst durch die Reichsverfassung
begrenzten Wirkungskreises tätig. Sie beherrscht nicht
nur die Staaten, sondern, in unmittelbarer Wirksamkeit,
auch die einzelnen Reichsangehörigen, das Volk. Das Reich
besitzt Verwaltungsbefugnisse nicht bloß in auswärtigen,
‚7
Aus welcher fast
überall eingeführten
Steuer bestehen die
Haupteinnahmen der
Bundesstaaten?
‚7
Wer muß in der Regel den
Etat der Bundesstaaten
genehmigen?
2
Warum ist die Reichsgewalt
die einzig souveräne
Gewalt in Deutschland?
Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. | Seite 95