Bestimmungen
über die
Schlußprüfung an den sechsstusigen höheren Schulen
(Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen).
Berlin, den 30. Oktober 1901
In Verfolg meiner Runderlasse, betreffend die Bestimmungen
über die Versctzung der Schüler an den höheren Lehranstalten (vom
25. Oktober d. Is. — U. II. 3389 — Zentrbl. S. 879 —) und die
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen (vom
27. Oktober d. Is. — U. II. 3225 — Zentrbl. S. 933 —) habe ich
unter dem gestrigen Tage die beifolgenden „Bestimmungen über die
Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progymnasien,
Realprogymnasien und Realschulen)“ erlassen. Das Königliche Provinzial=
Schulkollegium beauftrage ich, diese Bestimmungen den sechsstufigen
höheren Lehranstalten Seines Aussichtsbezirks zur Nachachtung mitzuteilen.
... Abdrücke sind teils zu eigenem Gebrauche des Königlichen
Provinzial-Schulkollegiums, teils zur Verteilung an die genannten
Schulen beigefügt.
Wegen Aufnahme der Bestimmungen in den nächsten Jahres-
bericht der betreffenden Anstalten verweise ich auf den Schlußsatz des
Erlasses vom 26. Oktober d. Is. — U. II. 3389 — (Zentrbl. S. 879).
Es sei hierbei noch besonders hervorgehoben, daß bei den privaten
höheren Lehranstalten, welche in dem Gesamtverzeichnis der militär-
berechtigten höheren Schulen aufgeführt sind, die bisher geltenden
Prüfungsordnungen bestehen bleiben.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Studt.
An
die Königlichen Provinzial-Schulkollegien.
U. II. 3440.