Ordnung der Prüfung von Extraneern bebufs
Kachweises der Reife für Prima.
Berlin, den 8. Juli 1902.
Mit Rücksicht auf die Gesichtspunkte, welche in den Lehrplänen
und Lehraufgaben für die höheren Schulen von 1901 und in den mit
ihnen zusammenhängenden Anordnungen zur Geltung gelangt sind, finde
ich mich veranlaßt, auch die Bestimmungen über die Prüfung so-
genannter Extraneer behufs Nachweises der Reife
für die Prima einer Vollanstalt vom 11. November 1893
— U. II. 2368 — (Bentralbl. 1894 S. 269) den jetzigen Verhältnissen
entsprechend abzuändern.
Nachdem die Königlichen Provinzial-Schulkollegien Gelegenheit ge-
habt haben sich zur Sache zu äußern, und nachdem ihre Vorschläge
und Münsche hier eingehend erwogen worden sind, ordne ich hierdurch
an, daß vom 1. Januar 1903 ab an Stelle des oben bezeichneten
Runderlasses folgende Bestimmungen treten:
1. Wer, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule zu sein und ohne die Aufnahme in eine
dieser Anstalten nachzusuchen, ein Zeugnis der Reife für Prima er-
werben will, hat sich unter Darlegung seines Bildungsganges, der die
letzten Schul- und Privatzeugnisse über den empfangenen Unterricht
beizufügen sind, und unter Ausweis über sein sittliches Verhalten bei
dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu melden, dessen Amts-
bereiche er durch den Wohnort der Eltern oder durch den Ort der
von ihm zuletzt besuchten öffentlichen Schule angehört; dabei ist auch
bestimmt anzugeben, ob und wo er schon früher den Versuch gemacht
hat, das Zeugnis der Reife für die Prima durch Ablegung einer
Prüfung zu erwerben.
Betreffs des Zeitpunktes der Zulassung zu dieser Prüfung bleiben
die Bestimmungen des Runderlasses vom 29. Oktober 1874 — U. II.
5472 — (Wiese-Kübler, Verordnungen und Gesetze, Teil I S. 447) in
Kraft. Hinsichtlich des Verfahrens bei Meldungen nichtpreußischer Be-