116 Ausnahmsweilse Zuerlennung der Reife für die Unterprima.
2. der ganze letzte Absatz: „Nach vorstehendem — zuerkannt“
fortgelassen werden. Auch ist die in diesem Zeugnismuster vor
„I. Betragen und Fleiß“ stehende Bemerkung: „Falls der Schüler
— anzugeben“ für militärberechtigte höhere Privatschulen selbstver-
ständlich bedeutungslos (vergl. Runderlaß vom 26. Februar 1901 —
U U 4069 — Zentrbl. für die ges. Unterr.-Verw. von 1901 S. 275 ff.
unter I 1a am Schluß).
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: Althoff.
Ausnahmsweise Suerkennung der Reife für die
Unterprima an Schüler der Obersekunda nach andert-
halbjährigem Besuche dieser Rlasse.
Berlin, den 28. Juli 1906.
Auf den Bericht vom 12. Juli d. Is. erwidere ich, daß es
grundsätzlichen Bedenken nicht unterliegt, nach Analogie der Bestim-
mungen unter 1 2. c. des Runderlasses vom 26. Februar 1901 —
UH 4069 — Gentrbl. S. 275) ausnahmsweise Schülern der Ober-
sekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse die Reife für
die Unterprima zuzuerkennen, sofern sie des Nachweises der Prima-
reife für den Eintritt in einen Beruf bedürfen.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: Althoff.