118 Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, teilweise oder
ganz angerechnet werden (8 65).
8 23.
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu er-
bringende Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung
des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einschließlich der für die ärzt-
liche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens
zehn Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des
Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die
Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende während dieser Zeit
an einer Universität immatrikuliert war und die Ableistung am Uni-
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des §7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
II. Diese Vorschriften treten am 1. März 1907 in Kraft.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß künftig die Ein-
schreibung in der Medizinischen Fakultät auch auf Grund des Zeug-
nisses einer deutschen Oberrealschule zulässig ist. Der Nachweis la-
teinischer Sprachkenntnisse ist von den Oberrealschülern erst bei ihrer
Meldung zu den ärztlichen Prüfungen beizubringen; er ist nicht Vor-
aussetzung für den Beginn des medizinischen Studiums.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
Berlin, den 25. November 1907.
Bei der Bedeutung, welche die englische Sprache in literarischer,
kommerzieller und politischer Hinsicht hat, ist es wünschenswert, daß
mit ihr auch die Schüler der Gymnasien bei dem Abschlusse der
Schulbildung wenigstens so weit vertraut sind, als für verständnis-
volles Lesen englischer Bücher und zu selbständiger Weiterbildung im
Gebrauche der Fremdsprache erforderlich ist. Es unterliegt keinem
Zweifel, daß es im eigenen Interesse der Gymnasien und der Er-
haltung ihres Lehrplanes liegt, ihren Schülern die Berechtigung
dieser Forderung zum Bewußtsein zu bringen und die Erreichung
des entsprechenden Zieles nach Möglichkeit zu sichern.
Ich erachte es deshalb für angezeigt, die besondere Aufmerk-
samkeit des Königlichen Provinzialschulkollegiums für den in dem