Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Aulmunter
9  beiselbe  6
von  Sellen  des
impsenden
Atzts.

—  138  —

Der  Impfstoff  darf  nur  von  ganz  gesunden  Kindern,  mit  reiner,  gesunder
Haut,  bei  denen  die  Mehrzahl  der  Schutzblattern  von  normaler  Form  zur  rechten
Zeit  sich  entwickelt  hat  und  in  deren  Familie  keine  erblichen  Krankheiten  heimisch
sind,  geschöpft  werden.  Die  Gelegenheit,  denselben  durch  Impfung  auf  Kuheiter
zu  erneuern,  oder  reinen  Kuhpockenstoff  zu  erlangen,  darf  nie  unbenutzt  gelassen
werden.

Zu  Anfang  des  Frühjahrs  und  im  Spätsommer  konn  jeder  impfberechtigte
Arzt  sich  bei  dem  betreffenden  Physikus  zur  Empfangnahme  zweier  mit  guter
bympfe  bestrichener  Stäbchen  melden,  muß  dieselben  jedoch  auf  Verlangen  wiissene
nach  vierzehn  Tagen  wieder  gut  bestrichen  zurückstellen.  Außerdem  hat  er  sich
mer  Lympfe  für  plötzliche  Nothfälle  und  zur  Aushülfe  für  Andere  Gasabewahunn,

wobei  zu  bemerken,  daß  solche  in  hörnernen  Büchsen  mit  Elfenbeinspateln  (nach  Art
var  bapisträger)  sich  am  besten  erhält.

Wo  es  aber  möglich  ist,  soll  die  Impfung  von  Arm  zu  Arm  vorgenommen
werden.

Die  Gesundheiksumstände  des  zu  impfenden  Subjekts  sind  stets  zu  berücksichtigen.
  Entzündungs=  und  sieberhafte  Krankheiten,  mit  und  ohne  Hautausschlägen,
sehr  verbreitele  chronische  Ausschläge,  Keuchhusten,  Lustseuche,  Wassersucht  und  andere
  bereils  lebensgefährlich  gewordene  Kacherien  verbieten  die  Impfung.  Bei  Fallsüchtigen,
  oder  zu  anderen  Krampfen  geneigten  und  zahnenden  Kindern  ist  große
Vorsicht  anzuwenden.

Wenn  Masern,  Scharlach,  Ruhr,  Keuchhusten,  Nerven=  oder  andere  böbartige
Fieber  in  bedeutendem  Grade  an  einem  Orte  herrschen,  so  ist  es  —  wie  bereits
oben  angedeutet  —  sehr  rathsam,  daselbst  die  Impfung  zu  verschieben.

Es  ist  streng  darauf  zu  achten,  ob  die  Impfblattern  elne  regelmäßige  Form
und  einen  normalen  Verlauf  haben,  da  im  gegentheiligen  Falle  das  Kind  nicht  für
geschützt  betrachtet  oder  als  solches  bezeichnet  werden  darf.

Ferner  ist  es  sehr  wichtig,  daß  Impflinge  während  des  Eintritts  der  mit
Fieber  verbundenen  Entzündung  und  Eiterung,  also  am  neunten  und  zehnten  Tage
nach  der  Impfung  die  Stube  nicht  verlassen,  und  von  dem  Zeitpunkt  der  Impfung
kan  bis  zur  Schorfbildung  keine  Schärfe  erzeugenden  Speisen  und  Getränke  genießen.

—st
Durch  kluges  und  freundliches  Benehmen,  durch  verständiges  Zureden,  durch
Hinweisung  auf  gute  und  böse  Beispiele,  gelegentliche  belehrende  Besprechungen  mit