Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

s8s  1  8  47.

Art.  6.

In  Betracht,  daß  die  an  den  Mündungen  der  Schelde,  der  Maas,  der  Ems,
der  Weser  und  der  Elbe  gelegenen  Hafen,  mit  Rücksicht  auf  die  geographische  Lage
der  Staaten  des  Zollvereins  der  Zahl  der  für  ihre  Einfuhr  und  Ausfuhr  wichtigsten
Wege  beigerechnet  werden  müssen,  sind  die  hohen  vert
men,  diese  Häfen  den  Häfen  des  Zollvereins  in  Allem,  was  auf  die  gegenseitige  Schiffahrt,
  Einfuhr  und  Ausfuhr  des  Zollvereins  und  des  Königreichs  beider  Sicilien  Bezug
  hat,  gleichzustellen.  Demgemäf  sollen  die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißeo
  des  Zollvereins,  welche  auf  Zollvereinsschiffen  in  den  gedachten  Hafen
oder  auch  in  den  Häfen  an  den  Mündungen  irgend  eines  anderen  Flusses  zwischen
der  Schelde  und  Elbe,  in  welchen  sich  ein  in  die  Staaten  des  Zollvereins  berührender
  schiffbarer  Fluß  ergießt,  verladen  und  auf  direktem  Wege  in  die  Häfen  des
Koönigreicho  beider  Sicilien  eingeführt  werden,  dort  genau  ebenso  zugelassen  und
behandelt  werden,  als  wenn  sie  auf  direktem  Wege  aus  einem  Hafen  des  Zollvereins
und  unter  der  Flagge  eined  der  Jollvereinsstaaten  kämen,  und  die  Jollvereinoschiffe,
welche  auf  direktem  Wege  von  den  vorerwähnten  Häfen  nach  einem  Hafen  des  *
nigreicho  beider  Sicilien  kommen,  sollen  dort  genau  ebenso  behandelt  werden,  als
wenn  sie  auf  direktem  Wege  aus  einem  Hafen  des  Zollvereins  kämen.  Desgleichen
sollen  die  Schiffe  ves  Jollvereins  und  ihre  Ladungen,  wenn  sie  aus  den  Hafen  des
Konigreichs  beider  Sicilien  nach  den  obengedachten  Häfen  gehen,  bei  ihrem  Ausgange
  ebenso  behandelt  werden,  als  wenn  sie  auf  direktem  Wege  nach  einem  Hafen
des  Zollvereins  zurückkehrten.

In  Erwiederung  dessen  sollen  die  Erzeugnisse  des  Königreichs  beider  Sicilien,
welche  auf  direktem  Wege  aus  diesem  Königreiche  kommen  und  unter  der  Flagge
beider  Sicilien  über  die  oben  bezeichneten  Hafen  in  den  Zollverein  eingeführt  werden,
ebenso  behandelt  werden,  als  wenn  sie  auf  direktem  Wege  durch  Schiffe  des  Könlgreichs
  beider  Sicilien  in  einen  Hafen  des  Zollvereins  eingeführt  würden.

Man  ist  dahin  einverstanden,  daß  die  Gleichstellung  der  in  diesem  Artikel
gedachten  fremden  Häfen  mit  den  Häfen  des  Zollvereins  nur  unter  der  Bedingung
zulässig  sein  wird,  daß  in  diesen  Häfen  die  Schiffe  beider  Sicilien,  welche  von
den  Häfen  des  Königreichs  beider  Sicilien  kommen  oder  dorthin  gehen,  niche
weniger  günstig,  als  die  Schiffe  des  Zellvereins  werden  behandelt  werden.

kt.  7.
In  Allem,  was  das  Aufstellen  der  Schiffe,  ihr  Ein-  und  ihr  Ausladen  in
den  *  und  auf  den  Rheden  der  Staaten  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile