Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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umgeben  sein,  daß  der  Raum  innerhalb  der  Umwehrung  die  aufbewahrten  Flüssigkeiten
  vollständig  aufzunehmen  vermag.  Jeder  Lagerraum  muß  wenigstens  zwei
getrenut  Türen  haben;  die  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

III.  Das  Umfüllen  der  Flüssigkeiten  in  solchen  Lagerräumen  darf  nur
mittels  Hahn  oder  Pumpe  bei  Tageslicht,  bei  Beleuchtung  durch  unter  Luftabschluß
brennende  Glühlampen  mit  dichtschließenden  Ueberglocken,  die  auch  die  Fassung  einschließen,
  oder  bei  dicht  von  dem  Raume  abgeschlossener  Außenbeleuchtung  ersolgen.

Schalter  und  Widerstände  dürfen  in  dem  Raume  nicht  vorhanden  sein.  Es  ist  verboten,
  in  dem  Lagerraum  Feuer  oder  Licht  anzuzünden  oder  zu  rauchen.  Diese
Vorschrift  ist  an  den  Eingangstüren  zum  Lagerraum  in  augenfälliger,  dauerhafter
Weise  aubring

Im  Freien  oder  in  besonderen  Schuppen  dürfen  die  Flüssigkeiten  nur
gelagert  Pe  wenn  die  Grundstücke  zweckmäßig  eingefriedigt  sind.  Das  Fortfließen
  der  Flüssigkeiten  muß  durch  Tieferlegung  der  Sohle  oder  durch  eine  aus
seuersicherem  Baustoff  hergestellte  Umwehrung  verhindert  werden.  Auf  die  Schuppen
sinden  die  Vorschiiften  der  Absätze  I1  und  Ill  sinngemäß  Aunwendung.
Das  Betreten  der  Lagerstätte  durch  Unbefugte  muß  in  augenfälliger  Weise
durch  Anschlag  verboten,  Lagergefäsee  im  Freien  müssen  vor  mutwilliger  Beschädigung
ßeschützt  sein.

86.

I.  Mengen  von  250  bis  2  000  kg  dürfen  nur  mit  Erlaubnis  der  Polizeibehörde
  gelagert  werden.  Diese  Erlaubnis  ist  je  nach  der  Menge  der  zu  lagernden
Flüssigkeiten  und  der  örtlichen  Beschaffenheit  der  Lagerstätte  an  die  Bedingung  der
Freilassung  einer  Schutzzone  von  20  bis  30  m  zu  kuüpfen.

Im  übrigen  sind  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  notwendigen  Vorschriten
  jn  singewäer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  8  7  festzusetzen.

s  besondere  Unstänte  es  als  angängig  erscheinen  lassen,  kann  die

dr,  von  Mengen  bis  zu  2000  kg  ausnahmsweise  nach  den  Bestimmungen

Absab  II  und  III  gestattet  werden,  sofern  die  Aufbewahrung  der  Flüssig=—
  In  enckncn  Fässern  oder  in  Melallgefäßen  mit  Sicherheitsverschluß  erfolgt
und  sich  über  dem  Lagerraum  keine  zum  Aufenthalt  oder  Verkehr  von  Menschen
bestimmten  Räume  befinden.

87.

Mengen  von  mehr  als  2  000  kg  dürsen  nur  auf  besonderen  Lagerhöfen  und
nur  mit  Erlaubnis  Fürstlicher  Landesregierung  gelagert  werden.  Diese  Erlaubnis
wird,  falls  nicht  besondere  Umstände  einzelne  Abweichungen  als  zulässig  erscheinen
lassen,  von  Erfüllung  der  nachstehenden  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

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