Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Gerichtsverfassung.  8§  186.  321

der  Reichseinrichtung  beständig.  Schon  dem  zuerst  ins  Leben  gerufenen  Reichsoberhandelsgericht
  waren  im  Laufe  der  Zeit  mehrfach  Gegenstände  übertragen
worden,  die  mit  dem  Handelsrechte  nicht  mehr  zusammenhingen.  Die  Erbschaft
  dieses  nunmehr  aufgehobenen  Gerichts  ist  dem  Reichsgericht  zugefallen.5)
  Außerdem  entscheidet  dieses  über  Revisionen  gegen  Endurteile
der  Oberlandesgerichte  in  Zivilsachen,é)  gegen  Urteile  der  Schwurgerichte
  und  —  soweit  es  sich  um  Verletzung  der  Reichsgesetze  handelt
—  der  Strafkammern  in  Strafsachen?)  und  über  weitere  Beschwerden  in
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  ein  Oberlandesgericht
von  der  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandes=  oder  des  Reichsgerichts  abweichen
  will.s)  In  Staaten  mit  mehreren  Oberlandesgerichten  (Preußen,
Bayern)  können  Sachen,  die  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  von  den
obersten  Landesgerichten  zu  entscheiden  waren,  dem  Reichsgericht  zugewiesen
werden;s)  Preußen  hat  von  dieser  Befugnis  in  einigen  Fällen  Gebrauch
gemacht.10)  Endlich  entscheidet  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz
über  Hoch=  und  Landesverrat  gegen  Kaiser  und  Reich.u#)

6  186.

f)  Bei  jedem  Gerichte  besteht  eine  von  diesem  unabhängige  Staatsanwaltschaft.
  Sie  bildet  eine  einheitliche  Behörde  ohne  kollegialische  Verfassung
  und  wird  beim  Reichsgericht  durch  den  Oberreichsanwalt  und  Reichsanwälte,
  bei  den  Oberlandesgerichten  durch  den  Oberstaatsanwalt  und
Staatsanwälte  und  bei  den  Landgerichten  durch  den  Ersten  Staatsanwalt
und  Staatsanwälte  versehen.!)  Bei  den  Schöffengerichten  werden  dieserhalb
Amtsanwälte  —  die  etatsmäßigen  auf  Lebenszeit  gegen  festes  Gehalt,  die
übrigen  auf  Kündigung  —  angestellt,  die  den  Disziplinarvorschriften  für
nicht  richterliche  Beamte  (8  188)  unterworfen  sind.  Staatsanwälte,  Gerichts

5)  EG.  8  14  u.  RG.

16.  Juni  79  ")  EG.  8  15—17.  Einrichtung  von

(RGB.  157).

6)  G.  135,  erg.  G.  10  (Anm.  2)
Art.  I2;  verb.  §  1972  d.  W.  —  Entscheidungen
  in  Zivilsachen  81  Bde.  (1913);
Generalregister  zu  Bd.  1—60  v.  Meyn
(Leipz.  07).  Systematische  Sammlung
der  noch  anwendbaren  Entsch.  von  Rudorff
  3  Bde.  (Berl.  06).

gänzungsband  06—10.
7)  GBG  8  136;  Verb.  8§  2182  d.  W.

—  Entscheidungen  in  Strafsachen  46  Bde

(1913);  Generalregister  zu  Bd.  1—36  von
Suppes  (Leipz.  03).

8)  G.  98  (RGB.  771)  8  28,  Grundb.
(das.  751)  8§  79  u.  (Kosten)  G.  98  (RG.
252)  Art.  IV.

Hue  de  Grais,  Handbuch  d.  Vers.  u.  Verw.

 

Rechtsprechung
des  Reichs=  u.  des  Kam  Ger.  auf  den
Gebieten  des  öff.  Rechts  v.  Kamph  u.
Delius  2  Bde.  (Berl.  06/07)  mit  Er-7


t

Hilfssenaten  zu  diesem  Zwecke  V.  27.  Sept.
79  (RGB.  299).  »
Io)V.26.Sevt.79(d)iGV.287).Ubertragung
  aus  anderen  deutschen  Staaten
RG.  79  S.  288—298  u.  81  S.  37  u.  38.
11)  G.  §  1361  u.  G.  3.  Juli  93
(R.  205)  §  12.

1)  GVG.  8  142  -  152;  AG.  §  58—61.
66  u.  67.  GeschO.  f.  d.  Sekretariate  der
Staatsanwaltschaften  12.  Nov.  06  bei  den
Landgerichten  (JIM.  484),  d.  Oberlandesgerichten
  (das.  520  u.  571),  erg.  I.  Aug.
12  (das.  279)  IV,  V.  Sekretariate  Af.
12.  Nov.  06  (JM.  484),  erg.  Vf.  29.
Jan.  10  (das.  20),  Aul.  IV,  V  u.  4.
Mai  11  (das.  191).  Die  Staatsanwaltsch,
  bei  den  Land=  u.  Amtsgerichten  in
Preußen  von  v.  Mark  u.  Kloß  (2.  Aufl.
Berl.  C3..

Aufl.  21