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der Bischof seine Einwilligung gibt zum Wiederaufbau und) zur Besetzung
der Hauptburg Kulm durch Herzog Heinrich":) und das
Schlesische Kreuzheer. Aus gleichem Grunde begeben sich auch der
Bischof von Plock und sein Kapitel all ihrer Besitzungen und geistlichen
wie weltlichen Rechte in demselben Lande zu Gunsten Christians
2). Die Kreuzfahrer werden dem Bischofe Christian in der
wenn solche Ausdrücke, von Polnischen Herzögen ihren Lehensleuten und
Untergebenen gegenüber gebraucht, mit dem Begriffe von Landeshoheit
nicht zusammenficlen, so war die Restriktion eben zu einer geseplichen Gewohnheit
und ihre ausdrückliche Erwähnung überflüssig geworden. Anders verhielt sich die
Sache bei Verhandlungen mit Auswärtigen. Außerhalb Polens hieß ius ducale,
dominium, Landesherrschaft, und, wollte Konrad in Verträgen mit Auswärtigen,
z. B. mit Christian oder dem Deutschen Orden, sich die Landeshoheit vorbehalten,
so durfte er solche Ausdrücke entweder nicht gebrauchen, oder doch nicht, ohne sie
zu restringiren. — Was Röpell (a. a. O. S. 435. 438) nech gegen Voigt geltend
macht, daß der Deutsche Orden später in Polen von seiner kaiserlichen Verschreibung
keinen Gebrauch gemacht habe, hing, wie wir an seiner Stelle sehen werden, mit Anderem
zusammen.
51) Diese Besetzung Kulms durch Heinrich hatte zunächst den Zweck, dem
Bischofe Schutz zu gewähren; er hatte ja das Kreuz genommen. Außerdem jedoch
wollte er zugleich den Versuch machen, ob der Besitz eines Gebietes im Kulmischen
ihm die Opser und Anstrengungen, die nothwendig wären, lohne, oder vielleicht
im Verhälmiß zu diesen zu gering sei. Deßhalb war auch die wirkliche Uebertragung
von Seiten Konrads, wie die Urkunde zeigt, noch nicht geschehen, und Heinrich
bei der Aufbauung und Besetzung Kulms rinstweilen nur Kreuzfahrer im Dienste
des Bischofs, dem die Burg gehörte.
52) Weislich benützte Christian die Gelegenheit, um das Kulmer Land, das er
nun, theils unmittelbar, theils mittelbar unter seine Henschaft bekam, aus jedem
Abhängigkeitsverhältniß von Polen zu lösen. Streng genommen war das
Verhältniß zur Kirche von Plock schon durch die oft genannten päpstlichen Schreiben
suspendirt; aber Christian wollte verhindern, daß der Bischof von Plock etwa nach
völliger Sicherung des Kulmischen oder nach Preußens Christianifirung mit seinen
Ansprüchen wieder hervorträte; deßhalb verlangte er, daß derselbe sammt seinem
Domkapitel ein für allemal auf die Rechte seiner Kirche in jenem Gebiete Verzicht
leistete. — Daß dies wirklich geschehen ist, daß die Plocker Kirche zu Gunsten
Christians Verzicht gethan „de omnibus villis et possessionibus.
et de omni iure tam spirituali quam temporali, ducd idem episcopus et
suum capitulum in predicto Colmensi dominio olim habuerunt,“ — ist zur
Bemtbeilung eines späteren Ereignisses von der größten Wichtigkeit.