Full text : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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der  Bischof  seine  Einwilligung  gibt  zum  Wiederaufbau  und)  zur  Besetzung
  der  Hauptburg  Kulm  durch  Herzog  Heinrich":)  und  das
Schlesische  Kreuzheer.  Aus  gleichem  Grunde  begeben  sich  auch  der
Bischof  von  Plock  und  sein  Kapitel  all  ihrer  Besitzungen  und  geistlichen
  wie  weltlichen  Rechte  in  demselben  Lande  zu  Gunsten  Christians
  2).  Die  Kreuzfahrer  werden  dem  Bischofe  Christian  in  der

wenn  solche  Ausdrücke,  von  Polnischen  Herzögen  ihren  Lehensleuten  und
Untergebenen  gegenüber  gebraucht,  mit  dem  Begriffe  von  Landeshoheit
nicht  zusammenficlen,  so  war  die  Restriktion  eben  zu  einer  geseplichen  Gewohnheit
und  ihre  ausdrückliche  Erwähnung  überflüssig  geworden.  Anders  verhielt  sich  die
Sache  bei  Verhandlungen  mit  Auswärtigen.  Außerhalb  Polens  hieß  ius  ducale,
dominium,  Landesherrschaft,  und,  wollte  Konrad  in  Verträgen  mit  Auswärtigen,
  z.  B.  mit  Christian  oder  dem  Deutschen  Orden,  sich  die  Landeshoheit  vorbehalten,
  so  durfte  er  solche  Ausdrücke  entweder  nicht  gebrauchen,  oder  doch  nicht,  ohne  sie
zu  restringiren.  —  Was  Röpell  (a.  a.  O.  S.  435.  438)  nech  gegen  Voigt  geltend
macht,  daß  der  Deutsche  Orden  später  in  Polen  von  seiner  kaiserlichen  Verschreibung
keinen  Gebrauch  gemacht  habe,  hing,  wie  wir  an  seiner  Stelle  sehen  werden,  mit  Anderem
  zusammen.

51)  Diese  Besetzung  Kulms  durch  Heinrich  hatte  zunächst  den  Zweck,  dem
Bischofe  Schutz  zu  gewähren;  er  hatte  ja  das  Kreuz  genommen.  Außerdem  jedoch
wollte  er  zugleich  den  Versuch  machen,  ob  der  Besitz  eines  Gebietes  im  Kulmischen
ihm  die  Opser  und  Anstrengungen,  die  nothwendig  wären,  lohne,  oder  vielleicht
im  Verhälmiß  zu  diesen  zu  gering  sei.  Deßhalb  war  auch  die  wirkliche  Uebertragung
von  Seiten  Konrads,  wie  die  Urkunde  zeigt,  noch  nicht  geschehen,  und  Heinrich
bei  der  Aufbauung  und  Besetzung  Kulms  rinstweilen  nur  Kreuzfahrer  im  Dienste
des  Bischofs,  dem  die  Burg  gehörte.

52)  Weislich  benützte  Christian  die  Gelegenheit,  um  das  Kulmer  Land,  das  er
nun,  theils  unmittelbar,  theils  mittelbar  unter  seine  Henschaft  bekam,  aus  jedem
Abhängigkeitsverhältniß  von  Polen  zu  lösen.  Streng  genommen  war  das
Verhältniß  zur  Kirche  von  Plock  schon  durch  die  oft  genannten  päpstlichen  Schreiben
suspendirt;  aber  Christian  wollte  verhindern,  daß  der  Bischof  von  Plock  etwa  nach
völliger  Sicherung  des  Kulmischen  oder  nach  Preußens  Christianifirung  mit  seinen
Ansprüchen  wieder  hervorträte;  deßhalb  verlangte  er,  daß  derselbe  sammt  seinem
Domkapitel  ein  für  allemal  auf  die  Rechte  seiner  Kirche  in  jenem  Gebiete  Verzicht
leistete.  —  Daß  dies  wirklich  geschehen  ist,  daß  die  Plocker  Kirche  zu  Gunsten
  Christians  Verzicht  gethan  „de  omnibus  villis  et  possessionibus.
et  de  omni  iure  tam  spirituali  quam  temporali,  ducd  idem  episcopus  et
suum  capitulum  in  predicto  Colmensi  dominio  olim  habuerunt,“  —  ist  zur
Bemtbeilung  eines  späteren  Ereignisses  von  der  größten  Wichtigkeit.