Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

72 Allgemeine Bemerkungen. 
3. Die Provinzial-Schulkollegien find ermächtigt: 
a) in sprachlich gemischten Bezirken das Deutsche in VI und 
V um je eine Stunde zu verstärken und so die Wochenstunden dieser 
Klassen auf 26 zu erhöhen; 
b) an allen Realanstalten die für das Französische und Englische 
angesetzten Stunden gegeneinander vertauschen zu lassen, vorausgesetzt, 
daß eine derartige Abweichung durch die Lage des Schulortes und 
seine Verkehrsverhältnisse gerechtfertigt erscheint und daß die Erreichung 
des allgemeinen Lehrzieles in den beiden Fächern auf die Dauer nicht 
beeinträchtigt wird; 
J) an den Gymnasien die in dem allgemeinen Lehrplane (s. S. 3) 
betreffs des neusprachlichen Unterrichts für die drei oberen Klassen 
(OII, Ul und O1) als zulässig bezeichnete Abweichung zu genehmigen, 
dies jedoch bis auf weiteres nur nach Einholung der ministeriellen 
Zustimmung unter eingehender Begründung für jeden einzelnen Fall. 
UÜber die Abweichungen unter a und b, deren Gründe und Erfolge 
haben sich die Provinzial-Schulkollegien jedesmal in den Verwaltungs- 
berichten zu äußern. 
Die Einrichtung von Ersatzunterricht an Stelle des Griechischen 
in UllI, O III und Ull eines Gymnasiums oder Progymnasiums be- 
darf der ministeriellen Genehmigung. 
4. Um an den Gymnasien eine Uberbürdung der Schüler mit 
Unterrichtsstunden zu verhüten, ist daran festzuhalten, daß derselbe 
Schüler in der Regel nur an dem wahlfreien neusprachlichen oder 
an dem hebräischen Unterrichte teilnehmen darf, und daß eine Be- 
teiligung an beiden Fächern von dem Direktor nur ausnahmsweise 
gestattet werden kann. Desgleichen wird eine Befreiung einzelner 
Schüler vom Singen in IV bis 1 dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Direktors überlassen. An der Verpflichtung der von den praktischen 
Gesangübungen in VI und V entbundenen Schüler zur Teilnahme an 
dem theoretischen Gesangunterrichte wird nichts geändert. 
Für die Provinz Hannover verbleibt es bezüglich des allgemein 
verbindlichen Charakters des englischen Unterrichts bei dem bisherigen 
Zustande. 
5. Für die Art und das Maß der von den Schülern zu fordernden 
Hausarbeit sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: 
a) Alle Hausarbeiten dienen lediglich entweder der Anleitung 
zu Ordnung und Sauberkeit (Reinschriften) oder der Aneignung des 
unentbehrlichen Gedächtnisstoffes und der Befestigung des Gelernten 
oder der Erziehung zur selbständigen geistigen Tätigkeit. 
b) Demgemäß sind die Hausarbeiten als eine wesentliche Er- 
gänzung des Schulunterrichts besonders für mittlere und obere Klassen 
anzusehen, aber unter dessen steter Berücksichtigung und unter Be-
	        
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