Metadata : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

Innere  Verwaltung.  Manufacturen.  165

hierin  zu  folgen,  sich  sowohl  zu  ihrer  Bekleidung  wie  zu  jedem  andern
Behuf  nur  einheimischer  Wollenwaaren  zu  bedienen  1).  Und  nicht
allein  die  fremden  Producte  aus  diesem  Stoffe  verbot  er,  sondern
auch  die  baumwollenen,  denen  das  Land  nichts  Gleiches  entgegenzusetzen
  hatte.  Im  November  1721  hat  er  verfügt,  daß  binnen  acht
Monaten  Niemand,  weder  von  männlichem  noch  von  weiblichem  Geschlecht,
  von  hohem  oder  niederem  Stande,  auf  dem  Lande  oder  in
Städten,  denn  so  pflegen  seine  Edicte  die  verschiedenen  Kategorien
der  Betheiligten  aufzuzählen,  feine  oder  grobe  Kattune  tragen  solle,
bei  einhundert  Reichsthaler  fiscalischer  Strafe  2).  Er  kannte  die
Mittel,  sich  Gehorsam  zu  verschaffen,  und  sieben  Jahre  darauf  versichert
  man  uns,  daß  Niemand  mehr  an  die  fremden  Waaren  denkei
überall  seien  sie  durch  wollene  Landzeuche  und  Linnengewebe  ersetzt.
Das  wäre  aber  unmöglich  gewesen,  wenn  die  Ausfuhr  der  Wolle,
wobei  dem  einheimischen  Gewerbe  nur  der  schlechteste  Theil  übrig
blieb,  fortgedauert  hätte;  die  sogenannte  Wollpragmatica  des  Königs
und  viele  erläuternde  Edicte  verbieten  sie  auf  das  strengste,  suchen
sie  unmöglich  zu  machen.  Man  traf  Einrichtungen,  um  den  Verkauf
der  gefallenen  Wolle  bei  der  Accise  zu  controliren.  Es  konnte  nicht
an  lebhaften  Beschwerden  fehlen:  der  König  erwiederte:  in  Staatsangelegenheiten
  gehe  das  Heil  des  Ganzen  dem  Nutzen  des  Einzelnen
allemal  vor.

Um  aber  nicht  nach  so  viel  empfindlichen  Beschränkungen  am
Ende  doch  mit  schlechter  Arbeit  heimgesucht  zu  werden,  ordnete  er
eine  scharfe  Aufsicht  über  die  Gewerbe  an.  Den  Tuchmachern  ward
vorgeschrieben,  wie  die  Wolle  zu  säubern,  nach  ihrer  Beschaffenheit  zu
sondern,  geschmeidig  zu  machen,  zu  kämmen  sei,  wie  viel  Stein  zu
jeder  Art  von  Zeuch  verwandt  werden  müssen;  nicht  anders,  als  wie
einst  Colbert  den  französischen  Gewerken  die  ausführlichsten  technischen
Vorschriften  gab;  auch  die  preußischen  Schaumeister  schwuren,  die
Tücher,  wenn  sie  vom  Wirkstuhl  aus  der  Walke  und  aus  der  Färbe
kommen,  genau  zu  prüfen,  die  vorkommenden  Mängel  zu  gebührender
Bestrafung  anzuzeigen  3).  Dem  Gildebrief  der  Garnweber  ward  eine
Tabelle  beigegeben,  aus  der  ein  Jeder  sehen  könne,  wie  viel  Ellen

1).  Edict,  daß  vom  1.  Jan.  1720  keine  fremden  Tücher  noch  andere  außer
Landes  verfertigte  wollene  Waaren  getragen  und  gebrauchet  werden  sollen.
Mylins  V,  u,  S.  318.

2)  Mylius  V,  11,  S.  198.

3)  Tuch=  und  Zengmacher=  und  Schauordnung,  30.  Jan.  1723  bei
Mylius  V,  u,  335.