Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung 
der 
Reifeprüfung an den neunstusigen höheren Schulen 
(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen). 
Berlin, den 1. November 1901. 
Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium übersende ich in den 
Anlagen .. Abdrücke der unter dem 27. Oktober d. Is. erlassenen 
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen 
(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen) 
teils zu eigenem Gebrauche, teils zur Verteilung an die Ihm unter- 
stellten Schulen der bezeichneten Art. 
Der Zeitpunkt, zu welchem die Ordnung in Kraft zu treten hat, 
und die Art, in welcher zu ihr überzuführen ist, ergibt sich aus 
den Schlußbestimmungen in § 17. Die sachlichen Neuerungen finden 
ihre Begründung in den durch den Allerhöchsten Erlaß vom 26. No- 
vember 1900 (Zentrbl. S. 854) gegebenen Richtlinien und in den 
nach ihnen ausgestellten, unter dem 29. Mai d. Is. — U. II. 1694 
— (Zentrbl. S. 471) eingeführten Lehrplänen und Lehraufgaben für 
die höheren Schulen, deren Zielforderungen den Maßstab auch für die 
Beurteilung der Prüfungsleistungen zu bilden haben. 
Die Bemerkungen und MWünsche, welche von den Königlichen 
Provinzial-Schulkollegien auf Grund meines Erlasses vom 12. August 
d. Is. — U. II. 2719 — zu dem damals mitgeteilten Entwurfe für 
die neue Prüfungsordnung geäußert worden sind, haben mir Anlaß 
za erneuter Erwägung von Einzelheiten gegeben und sind, soweit es 
ratsam erschien, für die endgültige Feststellung verwendet worden. 
Gern benutze ich diese Gelegenheit, um den Königlichen Provinzial- 
Schulkollegien meine Anerkennung für die Sorgfalt auszusprechen, die 
Sie der Begutachtung des Entwurfes gewidmet haben. 
Im übrigen bemerke ich ausdrücklich, daß die Bestimmungen der 
Prüfungsordnungen vom 6. Januar 1892 — Zentrbl. S. 281 —
	        
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