Ordnung der Reifeprüfung. 85
(in § 17, 8) über die von fremden Prüflingen zu zahlenden Gebühren
und (in § 18) über die sogenannten Ergänzungsprüfungen bis auf
weiteres in Kraft bleiben. Auch der die Nachprüfung im Hebreischen
(§ 15, 3 der vorliegenden Ordnung) betreffende Erlaß vom 21. Juli
1899 — U. I. 672 U. II. G. I. — (Zentralblatt f. d. ges. Unter-
richtsverwaltung in Preußen 1899 S. 655) behält seine Gültigkeit.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Studt.
An
dDie Königlichen Provinzial-Schulkollegien.
U. I. 3225.
81.
Zweck der Prüfung.
Zweck der Reifeprüfung ist, zu ermitteln, ob der Schüler das-
jenige Maß der Schulbildung erlangt hat, welches den in den Lehr-
plänen und Lehraufgaben für die höheren Schulen gestellten Ziel-
forderungen des Gymnasiums, des Realgymnasiums oder der Ober-
realschule entspricht.
82.
Berechtigung zur Abhaltung der Prüfung.
Zur Abhaltung von Reifeprüfungen sind alle Gymnasien, Real-
gymnasien und Oberrealschulen berechtigt, welche von dem Unterrichts-
minister als solche anerkannt worden sind.
§ 3.
Prüfungskommission.
1. Die Prüfungskommission besteht aus dem Königlichen Kom-
missar als Vorsitzendem, dem Direktor der Anstalt und denjenigen
Lehrern, welche in der obersten Klasse mit dem Unterrichte in den
wissenschaftlichen Lehrfächern betraut sind. Bei den Realgymnasien
und Oberrealschulen kommt der Lehrer hinzu, welcher den Zeichen-
unterricht in der obersten Klasse erteilt.
2. Zum Königlichen Kommissar bestellt das Königliche Provinzial=
Schulkollegium regelmäßig dasjenige seiner Mitglieder, welches die
inneren Angelegenheiten der Anstalt bearbeitet. Indessen steht es dieser
Behörde frei, für einzelne Fälle einen stellvertretenden Kommissar zu
ernennen, insbesondere als solchen den Direktor der Anstalt zu bestellen.