88 Ordnung der Reifeprüfung.
sich um die Wiederholung der Prüfung handelt, dieses kenntlich zu
machen, auch das nach Nr. 2 und Nr. 3 etwa Erforderliche unter
genauer Angabe der betreffenden Unterlagen zu vermerken.
Sind Oberprimaner nicht vorhanden, die nach ihrem Klassen-
alter zur Meldung befugt sind, so ist dies dem Königlichen Provinzial-
Schulkollegium spätestens 2 ½ Monate vor dem Schlusse des Halb-
jahres anzuzeigen.
7. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Königliche
Provinzial-Schulkollegium.
g 6.
(In der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.)
Art und Gegenstände der Prüfung.
1. Die Reifeprüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.
2. Zur schriftlichen Prüfung gehören bei allen Anstalten ein
deutscher Aussatz und die Bearbeitung von vier mathematischen Auf-
gaben aus vier verschiedenen Gebieten, ferner
a) bei den Gymnasien: eine Übersetzung aus dem Deutschen
in das Lateinische und eine übersetzung aus dem Griechischen
in das Deutsche. Diejenigen Schüler, welche sich einer Prüfung
im Hebröischen unterziehen, haben die deutsche Übersetzung
eines leichteren Abschnittes aus dem Alten Testamente nebst
grammatischer Erklärung zu liefern.
b) bei den Realgymnasien: eine Übersetzung aus dem Latei-
nischen in das Deutsche, je nach dem Lehrplane der einzelnen
Anstalt eine französische oder eine englische Arbeit, und zwar
entweder ein Aussatz oder eine Übersetzung aus dem Deutschen,
und die Bearbeitung einer Aufgabe aus der Physik.
) bei den Oberrealschulen: eine französische und eine eng-
lische Arbeit, und zwar in einer dieser beiden Sprachen ein
Aufsatz, in der anderen eine Übersetzung aus dem Deutschen,
und die Bearbeitung einer Aufgabe aus der Physik oder
aus der Chemie.
3. Die mündliche Prüfung umfaßt bei allen Anstalten die
christliche Religionslehre, die Geschichte und die Mathematik, ferner
a) bei den Gymnasien: die lateinische, die griechische und je
nach der Vorbildung des Prüflings entweder die französische
oder die englische Sprache.
b) bei den Realgymnasien: die lateinische, die französische
und die englische Sprache und die Physik oder die Chemie.
c) bei den Oberrealschulen: die französische und die eng-
lische Sprache, die Physik und die Chemie.