Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Reifeprüfung. 89 
Schriftliche Prüfung. 
l 6. 
Stellung der Aufgaben. 
1. Alle gleichzeitig die Prüfung ablegenden Schüler erhalten 
dieselben Aufgaben. 
2. Die Aufgaben sind so zu bestimmen, daß sie in Art und 
Schwierigkeit die Klassenausgaben der Prima in keiner Weise über- 
schreiten; sie dürfen aber nicht einer der bereits bearbeiteten Aufgaben 
so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Wert einer selb- 
ständigen Leistung zu haben. 
Für die Übersetzungen aus den alten Sprachen in das Deutsche 
sind aus Schriftstellern, die sich für die Lektüre der Prima eignen, 
in der Schule nicht gelesene, von besonderen Schwierigkeiten freie 
Abschnitte zu wählen. 
3. Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten bestimmt der König- 
liche Kommissar. Zu dem Zwecke sind je drei Aufgaben, für die mathe- 
matische Arbeit drei Gruppen von je vier Aufgaben aus den verschiedenen 
Gebieten, von dem Lehrer des Faches in der Oberprima rechtzeitig in 
Vorschlag zu bringen; am Rande aller Aufgaben sind diejenigen Be- 
merkungen und Hilfen hinzuzufügen, welche den Prüflingen für die 
Bearbeitung gegeben werden sollen. 
4. Der Direktor hat die Aufgabenvorschläge, und zwar die von 
anderen gemachten mit seinem Genehmigungsvermerke versehen, unmittel- 
bar an den Königlichen Kommissar einzusenden; dabei sind die Vor- 
schläge für die einzelnen Prüfungsfächer in besondere, entsprechend 
zu bezeichnende Briefumschläge zu legen, diese aber unverschlossen in 
einen gemeinsamen Umschlag zu bringen, der zu versiegeln ist. 
5. Der Königliche Kommissar sendet die Aufgaben, für jedes 
Prüfungsfach unter besonderem Verschlusse, mit Bezeichnung der von 
ihm getroffenen Bestimmung in der Regel zugleich mit der Entscheidung 
des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums über die Zulassung (§ 4, 7) 
zurück. 
Er ist befugt, statt aus den vorgeschlagenen Aufgaben zu wählen, 
andere Aufgaben zu bestimmen. 
6. Der die Aufgabe enthaltende Briefumschlag ist erst unmittelbar 
vor Beginn der betreffenden Arbeit im Prüfungszimmer zu öffnen. 
überhaupt ist es Pflicht der Prüfungskommission, insbesondere der die 
Aufgaben stellenden Lehrer und des Direktors, dafür zu sorgen, daß 
die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den Schülern erst bei Be-
	        
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