Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

94 Ordnung der Reifeprüfung. 
gelegt, welche in der Prima gelesen werden oder dazu geeignet sein 
würden. Inwieweit dazu Dichter oder Prosaiker oder beide zu benutzen 
sind, bleibt der Bestimmung des Königlichen Kommissars überlassen, 
der auch befugt ist, die Auswahl der vorzulegenden Abschnitte zu 
treffen. Aus Prosaikern sind nur solche Abschnitte vorzulegen, welche 
den Prüflingen in der Schule nicht vorgekommen sind, aus den Dichtern 
in der Regel solche Abschnitte, welche in der Klassenlektüre, aber nicht 
während des letzten Halbjahres, behandelt worden sind. 
Bei der Prüfung im Lateinischen und im Griechischen ist den 
Schülern Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse auf dem Gebiete der 
Altertumskunde, soweit diese für das Verständnis der Schriftsteller 
erforderlich ist, sowie ihre Bekanntschaft mit den am häufigsten vor- 
kommenden Bersmaßen zu erweisen. 
Bei der Prüfung im Französischen und im Englischen ist die 
Geübtheit der Schüler im mündlichen Gebrauche der fremden Sprache 
zu ermitteln; auch sind Fragen aus der Synonymik und über die 
Hauptpunkte der Metrik zu stellen. 
9. Die geschichtliche Prüfung hat vornehmlich die Geschichte 
Deutschlands und des preußischen Staates zum Gegenstande; bei den 
Gymnasien sind auch Fragen aus der griechischen und römischen Ge- 
schichte zu stellen. 
10. An die Prüfung in der Chemie sind einige Fragen aus 
der Mineralogie anzuschließen. 
11. Im Verlaufe der mündlichen Prüfung sind von der Kommission 
auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrer die Prädikate festzustellen, 
welche den Prüflingen für die mündlichen Prüfungsleistungen in den 
einzelnen Fächern zuzuerkennen sind. Auch dabei sind ausschließlich 
die in § 8, 1 bezeichneten Prädikate anzuwenden. 
12. In betreff etwaiger Täuschungen oder Täuschungsversuche 
bei der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen des § 7, 7. 
§ 11. 
En der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.) 
Feststellung des Urteils. 
1. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet eine Be- 
ratung der Prüfungskommission über das Ergebnis der gesamten Prü- 
fung statt. Die Ordnung, in welcher die einzelnen Fragen zur Er- 
wägung und Beschlußfassung gebracht werden sollen, bestimmt der 
Königliche Kommissar. 
2. Vor der Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden 
sei, ist auf Grund der für die Klassenleistungen (§ 8, 3) und der für 
die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung (8 8, 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.