94 Ordnung der Reifeprüfung.
gelegt, welche in der Prima gelesen werden oder dazu geeignet sein
würden. Inwieweit dazu Dichter oder Prosaiker oder beide zu benutzen
sind, bleibt der Bestimmung des Königlichen Kommissars überlassen,
der auch befugt ist, die Auswahl der vorzulegenden Abschnitte zu
treffen. Aus Prosaikern sind nur solche Abschnitte vorzulegen, welche
den Prüflingen in der Schule nicht vorgekommen sind, aus den Dichtern
in der Regel solche Abschnitte, welche in der Klassenlektüre, aber nicht
während des letzten Halbjahres, behandelt worden sind.
Bei der Prüfung im Lateinischen und im Griechischen ist den
Schülern Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse auf dem Gebiete der
Altertumskunde, soweit diese für das Verständnis der Schriftsteller
erforderlich ist, sowie ihre Bekanntschaft mit den am häufigsten vor-
kommenden Bersmaßen zu erweisen.
Bei der Prüfung im Französischen und im Englischen ist die
Geübtheit der Schüler im mündlichen Gebrauche der fremden Sprache
zu ermitteln; auch sind Fragen aus der Synonymik und über die
Hauptpunkte der Metrik zu stellen.
9. Die geschichtliche Prüfung hat vornehmlich die Geschichte
Deutschlands und des preußischen Staates zum Gegenstande; bei den
Gymnasien sind auch Fragen aus der griechischen und römischen Ge-
schichte zu stellen.
10. An die Prüfung in der Chemie sind einige Fragen aus
der Mineralogie anzuschließen.
11. Im Verlaufe der mündlichen Prüfung sind von der Kommission
auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrer die Prädikate festzustellen,
welche den Prüflingen für die mündlichen Prüfungsleistungen in den
einzelnen Fächern zuzuerkennen sind. Auch dabei sind ausschließlich
die in § 8, 1 bezeichneten Prädikate anzuwenden.
12. In betreff etwaiger Täuschungen oder Täuschungsversuche
bei der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen des § 7, 7.
§ 11.
En der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.)
Feststellung des Urteils.
1. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet eine Be-
ratung der Prüfungskommission über das Ergebnis der gesamten Prü-
fung statt. Die Ordnung, in welcher die einzelnen Fragen zur Er-
wägung und Beschlußfassung gebracht werden sollen, bestimmt der
Königliche Kommissar.
2. Vor der Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden
sei, ist auf Grund der für die Klassenleistungen (§ 8, 3) und der für
die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung (8 8, 1