Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Reifeprüfung. 95 
und 4, § 10, 11) festgestellten Prädikate für jeden Lehrgegenstand 
das Gesamturteil in eines der vier in § 8, 1 angegebenen Prädikate 
zusammenzufassen. 
3. Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, wenn das Ge- 
samturteil (Nr. 2) in allen verbindlichen wissenschaftlichen Lehrgegen- 
ständen mindestens „Genügend“ lautet. 
Eine Abweichung hiervon in Berücksichtigung des von dem 
Schüler gewählten Berufes ist nicht zulässig. Dagegen steht es der 
Prüfungskommission zu, nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu ent- 
scheiden, ob und inwieweit etwa nicht genügende Leistungen in einem 
Lehrgegenstande durch die Leistungen des Schülers in einem anderen 
Lehrgegenstande als ausgeglichen zu erachten sind. 
4. Die der Prüfungskommission angehörenden Lehrer haben sich 
der Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um Schüler handelt, die 
an ihrem Unterrichte in der Oberprima nicht teilgenommen haben. 
5. Bei allen Abstimmungen der Kommission gibt, wenn Stimmen- 
gleichheit eintritt, die Stimme des Königlichen Kommissars den Ausschlag. 
6. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission über Zuerkennung 
oder Verweigerung des Zeugnisses der Reife steht dem Königlichen 
Kommissar das Recht des Einspruchs zu. In diesem Falle sind die 
Prüfungsverhandlungen dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium 
zur Entscheidung einzureichen. 
7. Nachdem die Beratung abgeschlossen und die Verhandlung 
von sämtlichen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet ist, verkündigt 
der Königliche Kommissar den Prüflingen das Gesamtergebnis der 
Prüfung. 
§ 12. 
Prüfungsverhandlung. 
Ülber die gesamten Vorgänge der Prüfung ist eine Verhandlung 
mit folgenden Abschnitten aufzunehmen: 
1. Verhandlung über die durch § 4, 5 bestimmte Konferenz: 
dazu gehören als Beilagen die Meldungen zur Prüfung (§ 4, 4) das 
an das Königliche Provinzial-Schulkollegium eingereichte Verzeichnis 
der Schüler (§ 4, 6) und die Verfügung über die Zulassung zur 
Prüfung (§ 4, 7). 
2. Verhandlung über die Feststellung der Prädikate für die 
Klassenleistungen (§ 8, 3). 
3. Verhandlung über die schriftliche Prüfung (§ 7). In dieser 
ist zu verzeichnen, wann jede einzelne schriftliche Arbeit begonnen ist, 
welche Lehrer die Aufsicht geführt haben, welche Schüler, wann und 
wie lange sie das Zimmer während der Arbeitszeit zeitweilig ver- 
lassen haben, wann jeder seine Arbeit abgegeben hat; außerdem ist
	        
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