Ordnung der Reifeprüfung. 95
und 4, § 10, 11) festgestellten Prädikate für jeden Lehrgegenstand
das Gesamturteil in eines der vier in § 8, 1 angegebenen Prädikate
zusammenzufassen.
3. Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, wenn das Ge-
samturteil (Nr. 2) in allen verbindlichen wissenschaftlichen Lehrgegen-
ständen mindestens „Genügend“ lautet.
Eine Abweichung hiervon in Berücksichtigung des von dem
Schüler gewählten Berufes ist nicht zulässig. Dagegen steht es der
Prüfungskommission zu, nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu ent-
scheiden, ob und inwieweit etwa nicht genügende Leistungen in einem
Lehrgegenstande durch die Leistungen des Schülers in einem anderen
Lehrgegenstande als ausgeglichen zu erachten sind.
4. Die der Prüfungskommission angehörenden Lehrer haben sich
der Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um Schüler handelt, die
an ihrem Unterrichte in der Oberprima nicht teilgenommen haben.
5. Bei allen Abstimmungen der Kommission gibt, wenn Stimmen-
gleichheit eintritt, die Stimme des Königlichen Kommissars den Ausschlag.
6. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission über Zuerkennung
oder Verweigerung des Zeugnisses der Reife steht dem Königlichen
Kommissar das Recht des Einspruchs zu. In diesem Falle sind die
Prüfungsverhandlungen dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium
zur Entscheidung einzureichen.
7. Nachdem die Beratung abgeschlossen und die Verhandlung
von sämtlichen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet ist, verkündigt
der Königliche Kommissar den Prüflingen das Gesamtergebnis der
Prüfung.
§ 12.
Prüfungsverhandlung.
Ülber die gesamten Vorgänge der Prüfung ist eine Verhandlung
mit folgenden Abschnitten aufzunehmen:
1. Verhandlung über die durch § 4, 5 bestimmte Konferenz:
dazu gehören als Beilagen die Meldungen zur Prüfung (§ 4, 4) das
an das Königliche Provinzial-Schulkollegium eingereichte Verzeichnis
der Schüler (§ 4, 6) und die Verfügung über die Zulassung zur
Prüfung (§ 4, 7).
2. Verhandlung über die Feststellung der Prädikate für die
Klassenleistungen (§ 8, 3).
3. Verhandlung über die schriftliche Prüfung (§ 7). In dieser
ist zu verzeichnen, wann jede einzelne schriftliche Arbeit begonnen ist,
welche Lehrer die Aufsicht geführt haben, welche Schüler, wann und
wie lange sie das Zimmer während der Arbeitszeit zeitweilig ver-
lassen haben, wann jeder seine Arbeit abgegeben hat; außerdem ist