Ordnung der Reifeprüfung. 97
den Namen und die Personalverhältnisse der abgehenden Schüler und
die Unterschrift des Direktors enthalten.
Diie Zeugnisse sind von den Mitgliedern der Prüfungskom-
mission zu unterzeichnen.
4. Eingehändigt werden die Zeugnisse in der Regel sämtlichen
Schülern gleichzeitig unter geeigneter Ansprache durch den Direktor
in einer Versammlung der ganzen Schule oder ihrer oberen Klassen.
Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der Direktor.
8 14.
Einreichung der Prüfungsverhandlungen an die Königlichen
Provinzial-Schulkollegien.
Ob und welche Teile der Prüfungsverhandlungen und zarbeiten
einzureichen sind, bestimmt das Provinzial-Schulkollegium.
§L 15.
Verfahren bei denjenigen, welche die Reifeprüfung nicht
bestanden haben.
1. Wer die Reifeprüfung einmal nicht bestanden hat, darf zur
Wiederholung derselben, mag er ferner eine höhere Lehranstalt be-
suchen oder nicht, höchstens zweimal zugelassen werden. Dem Nicht-
bestehen wird das Zurücktreten während der Prüfung gleich geachtet,
falls es nicht durch Krankheit genügend entschuldigt ist oder durch andere
mit der Prüfung nicht zusammenhängende Umstände.
2. Denjenigen Schülern, welche nach nicht bestandener Reife-
prüfung abgehen, wird ein gewöhnliches Abgangszeugnis ausgestellt,
in dessen Eingang das ungenügende Ergebnis der Reifeprüfung zu
erwähnen ist. «
3. Studierende mit dem Reifezeugnisse eines Gymnasiums, denen
eine genügende Kenntnis des Hebrüischen nicht zuerkannt worden ist,
haben sich, wenn sie nachträglich das Zeugnis der Reife in diesem
Gegenstande erwerben wollen, an eine Wissenschaftliche Prüfungskom-
mission für das höhere Lehramt zu wenden.
§ 16.
In der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.)
Reifeprüfung derjenigen, welche nicht Schüler einer höheren
Lehranstalt sind.
1. Wer, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule zu sein, die an die Reifeprüfung einer solchen
Anstalt geknüpften Rechte erwerben will, hat drei Monate vor dem
Lehrpläne 2c. 7