Die Ausführung des Abkommens gab unvermeidlicherweise
Anlaß zu Einsprüchen und Reibungen ohne Ende. Um Ruhe zu
bekommen, entschlossen sich die vereinigten Regierungen, nach
der Vereinbarung einer sogenannten Religionspragmatik zu
Frankfurt a. M., kraft ihrer Staatssouveränität auch dem päpstlichen
Rom gegenüber, unterm 30. Januar 1830, zu einer staatlichen
Verordnung, ähnlich der Napoleonischen und bayrischen
nach Abschluß der Konkordate. Dies wirkte. Roma laudabiliter
se subiecit. Zwischen Staat und Kirche gab es wieder eine
längere Friedenszeit.
Diese wurde erst unterbrochen, als Erzbischof Hermann
v. Vicari, vom Kölner Erzbischof v. Geissel ermutigt, darauf
bestand, daß, wie dies in Preußen nunmehr geübt wurde,
gemischte Ehepaare nur dann eingesegnet werden dürften,
wenn das schriftliche Versprechen gegeben wurde, daß alle aus
der Ehe entspringenden Kinder römisch getauft und erzogen
werden sollten. Überzeugt, daß die Regierung hierzu ihr Placet
nicht geben werde, erließ der Erzbischof seine bezügliche Anordnung,
ohne sich mit der Regierung vorher ins Benehmen
zu setzen. Als diese auf der Einhaltung der bestehenden Landesgesetze
bestand, appellierte Erzbischof Hermann einfach an den
römischen Stuhl, der natürlich, da er nur dessen Weisung nachgekommen
war, ihm nur höchstes Lob spendete und zum Ausharren
ermutigte.. Er nahm infolgedessen seine Verordnung,
der badischen Regierung zum Trotze, nicht zurück. Diese aber
ließ es schließlich, um einem offenen Konflikte aus dem Wege
zu gehen, dabei bewenden. So daß die meisten Priester nach
der erzbischöflichen Verordnung verfuhren.
Auch die Erklärung der zu Würzburg versammelten
Bischöfe, im Herbste 1848, welche im Namen der ‚Freiheit‘
die Emanzipation der römischen Papstkirche von der Beaufsichtigung
und Beschränkung durch den Staat forderte, diente
dem Freiburger Erzbischof als Sporn. Er wiederholte die Würzburger
Forderungen alsbald in einem Hirtenbriefe vom 8. Dezember
1848. Indes erst die Einwirkung seines Suffragan-Bischofs
von Mainz, des ebenso schneidigen als klugen v. Ketteler,
zu Beginn der soer Jahre, scheint den Entschluß
völlig gereift zu haben: das römisch-päpstliche, kanonische
Kirchenrecht mit allen seinen Konsequenzen auf der ganzen
Linie dem bestehenden Staatsrecht gegenüber zur Geltung zu