Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

Die  Ausführung  des  Abkommens  gab  unvermeidlicherweise
Anlaß  zu  Einsprüchen  und  Reibungen  ohne  Ende.  Um  Ruhe  zu
bekommen,  entschlossen  sich  die  vereinigten  Regierungen,  nach
der  Vereinbarung  einer  sogenannten  Religionspragmatik  zu
Frankfurt  a.  M.,  kraft  ihrer  Staatssouveränität  auch  dem  päpstlichen
  Rom  gegenüber,  unterm  30.  Januar  1830,  zu  einer  staatlichen
  Verordnung,  ähnlich  der  Napoleonischen  und  bayrischen
nach  Abschluß  der  Konkordate.  Dies  wirkte.  Roma  laudabiliter
se  subiecit.  Zwischen  Staat  und  Kirche  gab  es  wieder  eine
längere  Friedenszeit.

Diese  wurde  erst  unterbrochen,  als  Erzbischof  Hermann
v.  Vicari,  vom  Kölner  Erzbischof  v.  Geissel  ermutigt,  darauf
bestand,  daß,  wie  dies  in  Preußen  nunmehr  geübt  wurde,
gemischte  Ehepaare  nur  dann  eingesegnet  werden  dürften,
wenn  das  schriftliche  Versprechen  gegeben  wurde,  daß  alle  aus
der  Ehe  entspringenden  Kinder  römisch  getauft  und  erzogen
werden  sollten.  Überzeugt,  daß  die  Regierung  hierzu  ihr  Placet
nicht  geben  werde,  erließ  der  Erzbischof  seine  bezügliche  Anordnung,
  ohne  sich  mit  der  Regierung  vorher  ins  Benehmen
zu  setzen.  Als  diese  auf  der  Einhaltung  der  bestehenden  Landesgesetze
  bestand,  appellierte  Erzbischof  Hermann  einfach  an  den
römischen  Stuhl,  der  natürlich,  da  er  nur  dessen  Weisung  nachgekommen
  war,  ihm  nur  höchstes  Lob  spendete  und  zum  Ausharren
  ermutigte..  Er  nahm  infolgedessen  seine  Verordnung,
der  badischen  Regierung  zum  Trotze,  nicht  zurück.  Diese  aber
ließ  es  schließlich,  um  einem  offenen  Konflikte  aus  dem  Wege
zu  gehen,  dabei  bewenden.  So  daß  die  meisten  Priester  nach
der  erzbischöflichen  Verordnung  verfuhren.

Auch  die  Erklärung  der  zu  Würzburg  versammelten
Bischöfe,  im  Herbste  1848,  welche  im  Namen  der  ‚Freiheit‘
die  Emanzipation  der  römischen  Papstkirche  von  der  Beaufsichtigung
  und  Beschränkung  durch  den  Staat  forderte,  diente
dem  Freiburger  Erzbischof  als  Sporn.  Er  wiederholte  die  Würzburger
  Forderungen  alsbald  in  einem  Hirtenbriefe  vom  8.  Dezember
  1848.  Indes  erst  die  Einwirkung  seines  Suffragan-Bischofs
  von  Mainz,  des  ebenso  schneidigen  als  klugen  v.  Ketteler,
  zu  Beginn  der  soer  Jahre,  scheint  den  Entschluß
völlig  gereift  zu  haben:  das  römisch-päpstliche,  kanonische
Kirchenrecht  mit  allen  seinen  Konsequenzen  auf  der  ganzen
Linie  dem  bestehenden  Staatsrecht  gegenüber  zur  Geltung  zu