81 (r. 1—2. 1. Abschnitt. Kaufleute. 3
2. die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren
für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks
hinausgeht;
.l die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
. die Bankier= und Geldwechslergeschäfte;
5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur
See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von
Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten
sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager-
halter;
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;
8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder
Kunsthandels;
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang
des Handwerks hinausgeht.
Entw. 1 5 1, II8 1; Denkschr. I S. 8—15, II S. 3143—3146; Kommissionsber.
S. 3869—3871, 3878, 3874; Stenogr. Ber. S. 4549, 4562, 4580, 4589; A.D. H.G.B.
Art. 4, 6—9, 271—275. 4
Absatz 1.
1. Der Kaufmannsbegriff überhaupt.
1. Das Gesetzbuch bestimmt nur, wer in seinem Sinne Kaufmann ist. Es
will keine allgemeine Begriffsbestimmung des Kaufmanns geben, es will nur feststellen,
was es jelbst (einschließlich des Einführungsgesetzes) unter Kaufmann versteht.
Dahin gestellt läßt es wie andere Reichs- und Landesgesetze den Kaufmannsbegriff
auffassen. Demnach braucht nicht notwendig Kaufmann im Sinne der Gewerbe-
gesetze Steuergesete staatsrechtlicher Normen, der Prozeß= und Strafgesetze, ja selbst
des bürgerlichen echts oder anderer Handelsgesetze zu sein, wer nach dem H.G.B.
Kaufmann ist. Theoretisch (nicht praktisch) von Interesse ist z. B., daß der Begriff
der Kaufleute im B. G.B. § 196 Abs. 1 Nr. 1 dem alten, nicht dem neuen Kaufmanns-
begriff angepaßt ist, wie die besondere Aufführung des Fabrikanten neben den Kauf-
leuten lehrt (vgl. Motive zum Entw. 1 B.G.B. Bd. I S. 300, auch Brand §5 1
Nr. 1). Die fiktiven Kaufleute insbesondere (vgl. bei 3 6) werden häufig nicht Kaufleute
im Sinne anderer Gesetze sein. Doch wird der vom H. G. B. aufgestellte Kaufmanns-
begrif denfas da zu Grunde zu legen sein, wo ein Gesetz nur zur Ausführung
des H. G. B. dient, z. B. dessen Vorschriften über Firmen durch gewerbepolizeiliche
Bestimmungen ergänzt (vgl. E. H. G. B. Art. 9), oder wo auf Rechte, die nach dem
H. G. B. Kaufleuten zustehen (z. B. Firma) bez. Pflichten, die ihnen obliegen (z. B.
Buchführung), Bezug genommen wird, oder wo von der Eintragung in das Handels-
register gewisse Folgen abhängig gemacht werden (z. B. § 8 des Reichsgesetzes betr.
die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894, § 53 Abs. 1 des Börsengesetzes von 1908).
Auch wird bei nach dem H. G. B. erlassenen Reichsgesetzen, die handelsrechtliche
Materien betreffen, im Zweifel von der Begriffsbestimmung des H.G.B. auszugehen
sein. Auf ihr beruht jedenfalls § 101 des G.V.G., ferner 88 8—11 des Bankdepot-
gesetzes, § 1 des Gesetzes betr. Kaufmannsgerichte. Das durch einzelne Einführungs-
gesece zum alten H. G. B. (3. B. bayerisches Art. 6, vgl. Behrend 8 24 A. 15)
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eobachtete den handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff als schlechthin maß-
geblichen hat angesichts der veränderten Begriffsbestimmung auch für
die dem verbleibenden Materien keine Bedeutung für das neue H.G.B.
2. Der eines Handelsgewerbes macht zum Kaufmann. Der Kaufmann
muß ein Gewerbe betreiben und dies Gewerbe muß ein Handelsgewerbe sein.
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Nr. 1.
Nr. 2.